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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 21 JGG – Strafaussetzung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 JGG verweisen

  • § 22 JGG – Bewährungszeit
  • § 61 JGG – Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • § 112a JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts

Rechtsprechung zu § 21 JGG

15 Entscheidungen zitieren § 21 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – StB 14/20 · 3. Strafsenat

    Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose

  • BGH, Beschl. v. 06.02.2018 – 3 StR 532/17 · 3. Strafsenat

    Schädliche Neigungen als Voraussetzung für Jugendstrafe bei erheblichen Persönlichkeitsmängeln

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2015 – 2 StR 539/14 · 2. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Anforderungen an die Begründung bei Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem nicht vorbestraften Angeklagten

  • BGH, Urt. v. 20.11.2012 – 1 StR 428/12 · 1. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Bemessung der Jugendstrafe bei erheblichem Therapiebedarf nach einer Sexualstraftat; Anforderungen an die Darlegung in den Urteilsgründen

  • BGH, Urt. v. 29.08.2018 – 5 StR 214/18 · 5. Strafsenat

    Kriterien bei Verhängung einer auf Schwere der Schuld basierender Jugendstrafe

  • BGH, Urt. v. 04.08.2016 – 4 StR 142/16 · 4. Strafsenat

    Verhängung von Jugendstrafe: Besondere Schwere der Schuld; Strafzumessung unter Berücksichtigung von Erziehungsgedanke und Schuldausgleich bei schwerwiegenden Straftaten

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