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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 18 JGG – Dauer der Jugendstrafe

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 JGG

122 Entscheidungen zitieren § 18 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.01.2026 – 3 StR 33/25 · 3. Strafsenat

    Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe als kriminelle Vereinigung und nicht als terroristische Vereinigung

  • BGH, Urt. v. 26.09.2024 – 4 StR 115/24 · 4. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 3 StR 481/22 · 3. Strafsenat

    Anforderungen an Darlegungen im Urteil bei Verurteilung zu Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • BGH, Urt. v. 13.12.2021 – 5 StR 115/21 · 5. Strafsenat

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei Bemessung der Strafhöhe

  • BGH, Urt. v. 10.11.2021 – 2 StR 433/20 · 2. Strafsenat

    Strafurteil wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit; strafschärfende Berücksichtigung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit bei Anwendung von Jugendstrafrecht

  • BGH, Urt. v. 29.08.2018 – 5 StR 214/18 · 5. Strafsenat

    Kriterien bei Verhängung einer auf Schwere der Schuld basierender Jugendstrafe

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