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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 17 JGG – Form und Voraussetzungen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 17 JGG

142 Entscheidungen zitieren § 17 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.04.2016 – 2 StR 320/15 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch ist die schulderhöhende Berücksichtigung des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prüfung der "Schwere der Schuld" im Sinne von § 17 JGG jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem Vorsatz gleichermaßen berücksichtigt wird. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild, welches in der …
  • BGH, Urt. v. 26.09.2024 – 4 StR 115/24 · 4. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – 1 StR 30/24 · 1. Strafsenat

    Anforderungen an gerichtliche Würdigung für die Annahme des Vorliegens schädlicher Neigungen bei Heranwachsendem

  • BGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 3 StR 481/22 · 3. Strafsenat

    Anforderungen an Darlegungen im Urteil bei Verurteilung zu Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • BGH, Urt. v. 01.12.2022 – 3 StR 471/21 · 3. Strafsenat

    Jugendstrafe: Schwere der Schuld bei Körperverletzungsdelikten

  • BGH, Urt. v. 02.02.2022 – 2 StR 295/21 · 2. Strafsenat

    Sexueller Missbrauch eines Kindes und Vornahme von sexuellen Handlungen vor dem Kind; Verhängung von Jugendstrafe; Schwere der Schuld

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