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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 313 EGStGB – Noch nicht vollstreckte Strafen

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt

  • 1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder
  • 2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte.

(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.

(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.

(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 313 EGStGB verweisen

  • Art. 316o EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • Art. 316p EGStGB – Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz
  • Art. 326 EGStGB – Inkrafttreten, Übergangsfassungen
  • Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Rechtsprechung zu Art. 313 EGStGB

31 Entscheidungen zitieren Art. 313 EGStGB, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Zuständig für die Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern stets das Gericht des ersten Rechtszugs. 2. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB entsprechend anzuwenden.
  • BayVGH, Beschl. v. 31.10.2024 – 11 ZB 24.1246 · 11. Senat

    Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

  • BayObLG, Beschl. v. 17.10.2024 – 203 VAs 380/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der …
  • OLG München, Beschl. v. 08.08.2024 – 2 Ws 522/24, 2 Ws 523/24 · 2. Strafsenat

    Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes: Unanfechtbarkeit von Nebenentscheidungen bei der Neufestsetzung von Strafen

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.06.2024 – Ws 420/24 · Strafsenat

    Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Neufestsetzung einer Strafe nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2024 – 3 StR 177/24 · 3. Strafsenat

    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei geänderter Rechtslage im Betäubungsmittelrecht

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