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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 316o EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 316o EGStGB

21 Entscheidungen zitieren Art. 316o EGStGB, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 StR 354/23 · 1. Strafsenat

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Berechnung des Vorwegvollzugs einer Gesamtfreiheitsstrafe nach neuem Recht

  • BGH, Urt. v. 12.10.2023 – 4 StR 136/23 · 4. Strafsenat

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anwendbarkeit der Neufassung

  • BGH, Beschl. v. 28.08.2024 – 4 StR 480/23 · 4. Strafsenat

    Qualifikation des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis durch Beziehen auf nicht geringe Menge; Unterbringung in Entziehungsanstalt nach neuem Recht

  • BGH, Beschl. v. 01.02.2024 – 2 StR 428/23 · 2. Strafsenat

    Berechnung des Vorwegvollzugs bei einbezogener Maßregel aus früherem Urteil

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2024 – 3 StR 23/24 · 3. Strafsenat

    Maßregelvollstreckung im Übergangsfall: Bestimmung des Vorwegvollzugs einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Revisionsgericht nach altem Recht

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – 1 StR 262/23 · 1. Strafsenat

    Anordnung und Bemessung des Vorwegvollzugs

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