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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 43 StGB – Ersatzfreiheitsstrafe

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

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