Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 316p EGStGB – Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz
Rechtsprechung zu Art. 316p EGStGB
22 Entscheidungen zitieren Art. 316p EGStGB, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayObLG, Beschl. v. 17.10.2024 – 203 VAs 380/24 · 3. Strafsenat
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der …
OLG München, Beschl. v. 08.08.2024 – 2 Ws 522/24, 2 Ws 523/24 · 2. Strafsenat
Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes: Unanfechtbarkeit von Nebenentscheidungen bei der Neufestsetzung von Strafen
OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.06.2024 – Ws 420/24 · Strafsenat
Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Neufestsetzung einer Strafe nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes
BGH, Beschl. v. 26.06.2024 – 3 StR 177/24 · 3. Strafsenat
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei geänderter Rechtslage im Betäubungsmittelrecht
BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24 · 2. Strafsenat
Leitsatz: 1. Zuständig für die Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern stets das Gericht des ersten Rechtszugs. 2. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB entsprechend anzuwenden.
BGH, Beschl. v. 09.09.2024 – 2 StR 279/24 · 2. Strafsenat
Revision in Betäubungsmittelstrafsache: Aufhebung rechtskräftiger Schuldsprüche nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes
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