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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 316p EGStGB – Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 316p EGStGB

22 Entscheidungen zitieren Art. 316p EGStGB, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 17.10.2024 – 203 VAs 380/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der …
  • OLG München, Beschl. v. 08.08.2024 – 2 Ws 522/24, 2 Ws 523/24 · 2. Strafsenat

    Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes: Unanfechtbarkeit von Nebenentscheidungen bei der Neufestsetzung von Strafen

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.06.2024 – Ws 420/24 · Strafsenat

    Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Neufestsetzung einer Strafe nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2024 – 3 StR 177/24 · 3. Strafsenat

    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei geänderter Rechtslage im Betäubungsmittelrecht

  • BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Zuständig für die Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern stets das Gericht des ersten Rechtszugs. 2. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB entsprechend anzuwenden.
  • BGH, Beschl. v. 09.09.2024 – 2 StR 279/24 · 2. Strafsenat

    Revision in Betäubungsmittelstrafsache: Aufhebung rechtskräftiger Schuldsprüche nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes

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