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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 54 JGG – Urteilsgründe

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an das Familiengericht oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden.

(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 54 JGG

3 Entscheidungen zitieren § 54 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 23.03.2010 – 5 StR 556/09 · 5. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Bemessung der Jugendstrafe bei schwerer Schuld und erheblichem Therapie- und Erziehungsbedarf

  • BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – 5 StR 330/10 · 5. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • BGH, Urt. v. 20.11.2012 – 1 StR 428/12 · 1. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Bemessung der Jugendstrafe bei erheblichem Therapiebedarf nach einer Sexualstraftat; Anforderungen an die Darlegung in den Urteilsgründen

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