Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 52 JGG – Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Rechtsprechung zu § 52 JGG
Eine Entscheidung zitiert § 52 JGG.
BGH, Beschl. v. 07.11.2013 – 5 StR 487/13 · 5. Strafsenat
Jugendstrafverfahren: Anrechnung der Heimunterbringung auf die angedrohte Jugendstrafe