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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 52 JGG – Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 52 JGG

Eine Entscheidung zitiert § 52 JGG.

  • BGH, Beschl. v. 07.11.2013 – 5 StR 487/13 · 5. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Anrechnung der Heimunterbringung auf die angedrohte Jugendstrafe

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