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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 51a JGG – Neubeginn der Hauptverhandlung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51a JGG verweisen

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