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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 68 JGG – Notwendige Verteidigung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

  • 1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
  • 2. den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
  • 3. die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
  • 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
  • 5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 68 JGG

2 Entscheidungen zitieren § 68 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.04.2018 – 2 BvR 2039/17 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der Beiordnung eines Verteidigers für gem § 71 JGG untergebrachten jugendlichen Beschuldigten (§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 68 JGG) keiner isolierten verfassungsrechtlichen Anfechtung zugänglich - zudem Substantiierungsmangel

  • BVerfG, Urt. v. 16.01.2003 – 2 BvR 716/01 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind …

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