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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 73 JGG – Unterbringung zur Beobachtung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach Anhören eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 73 JGG

2 Entscheidungen zitieren § 73 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2024 – XII ZB 89/24 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 10 StrUG NRW enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen, die nach § 126 a StPO in einer Maßregelvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen einstweilig untergebracht sind. Vielmehr findet in diesen Fällen § 1832 BGB Anwendung. 2. Dem Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung steht bei einer beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einer nach § …
  • BVerfG, Beschl. v. 05.02.2020 – 2 BvL 7/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 2. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht

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