Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 112e JGG – Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 112e JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 112e JGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten