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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 112d JGG – Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 112d JGG verweisen

  • § 112e JGG – Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

Rechtsprechung zu § 112d JGG

Eine Entscheidung zitiert § 112d JGG.

  • BVerwG, Urt. v. 18.07.2019 – 2 WD 19/18 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Verfehlungen heranwachsender Soldaten können disziplinarrechtlich milder beurteilt werden, wenn sie im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG von jugendlicher Unreife geprägt sind. 2. Die überlange Dauer des Einleitungsverfahrens verletzt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK und ist disziplinarrechtlich durch eine Maßnahmemilderung auszugleichen.

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