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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 23 AsylG – Entscheidung über das Verbot der Abschiebung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 23 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 23 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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