Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.
AsylG · Asylgesetz
§ 23 AsylG – Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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