Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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