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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 303 StGB – Sachbeschädigung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 303 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 303 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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