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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 303c StGB – Strafantrag

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 303c StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 303c StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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