Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
GRCh · Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Art. 4 GRCh – Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh
206 Entscheidungen zitieren Art. 4 GRCh, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte. 2. Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte …
EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 · Große Kammer
N. S. (C-411/10) gegen Secretary of State for the Home Department und M. E. und andere (C-493/10) gegen Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice, Equality and Law Reform. Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich und …
BayVGH, Beschl. v. 10.07.2025 – 24 ZB 25.50007 · 24. Senat
Keine Verletzung dre Sachaufklärungspflicht in einem Dublin-III-Verfahren
BayVGH, Urt. v. 11.07.2024 – 24 B 24.50010 · 24. Senat
Leitsatz: 1. Die vielfache Weigerung der Republik Italien, sog. Dublin-Rückkehrer (wieder) aufzunehmen, verletzt diese nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh und steht damit für sich genommenen einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG nicht entgegen. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, wegen dieser Weigerung von ihrem …
BayVGH, Urt. v. 28.03.2024 – 24 B 22.31136 · 24. Senat
Leitsatz: 1. Asylanträge von Ausländern, die arbeitsfähig und nicht vulnerabel sind und denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, dürfen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Einer Unzulässigkeitsentscheidung steht Art. 4 GRCh nicht entgegen. Auch wenn diesen Personenkreis unmittelbar nach Rückkehr schwierige …
BayVGH, Urt. v. 28.03.2024 – 24 B 22.31108 · 24. Senat
Leitsatz: 1. Asylanträge von Ausländern, die arbeitsfähig und nicht vulnerabel sind und denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, dürfen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Einer Unzulässigkeitsentscheidung steht Art. 4 GRCh nicht entgegen. Auch wenn diesen Personenkreis unmittelbar nach Rückkehr schwierige …