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Zitierfest

GRCh · Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Art. 19 GRCh – Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

Rechtsprechung zu Art. 19 GRCh

64 Entscheidungen zitieren Art. 19 GRCh, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 19 CE 26.265 · 19. Senat

    Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei materiellen Schutzersuchen und Anforderungen an die Gefahrenprognose der Ausländerbehörde bei Abschiebungen

  • BayVGH, Urt. v. 21.05.2025 – 19 B 24.1772 · 19. Senat

    Leitsatz: § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG ist mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL nicht vereinbar. Aufgrund dieser Kollision bleibt § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet. (Rn. 40 – 41)
  • BayVGH, Urt. v. 24.02.2025 – 10 B 22.1728 · 10. Senat

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Abschiebungsverbot – In Psychiatrie untergebrachter verurteilter Straftäter

  • BVerwG, Beschl. v. 11.12.2023 – 1 B 13/23 · 1. Senat

    Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots?

  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert eine Ermessensentscheidung, in der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile (hier: erneute Bestrafung in seinem …
  • BVerwG, Urt. v. 20.08.2020 – 1 C 28/19 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG knüpft an eine der zustellenden Behörde von einer öffentlichen Stelle zutreffend mitgeteilte Anschrift des Ausländers an; nicht erforderlich ist, dass diese Anschrift auch noch im Zeitpunkt des Zustellversuchs aktuell ist. 2. Im Ausländerzentralregister gespeicherte Angaben sind dem Bundesamt als Asylbehörde nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 …

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