Rechtsprechung · LSG Hessen
LSG Hessen, Beschluss vom 10.04.2026 – L 6 AS 334/24
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHE:2026:0410.L6AS334.24.00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger, der bereits früher im Leistungsbezug beim Beklagten gestanden hatte, lebte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit seiner im Jahr 1970 geborenen Ehefrau und seinem im Jahr 1994 geborenen Sohn im B-Straße in A-Stadt. Für die Wohnung waren im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich insgesamt 676,27 Euro geschuldet, und zwar Grundmiete in Höhe von 400,27 Euro, eine Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von 176,00 Euro und eine Vorauszahlung für Heizkosten in Höhe von 100,00 Euro. Hierzu wird auf Bl. 313 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Beklagten (eVA) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten Unterlagen. Der Kläger und seine Ehefrau überwiesen monatlich (allerdings nur) einen Betrag von etwas weniger als zwei Dritteln hiervon an die Vermieterin, nämlich 438,85 Euro (eVA Bl. 269, Bl. 280, 319), im September 2020 – auf Grund einer Verrechnung mit einem Betriebskostenguthaben von 501,54 aus einer Nebenkostenabrechnung vom 10. August 2019 – sogar nur 100,- Euro (eVA Bl. 287).
Der Kläger erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen aus einer Tätigkeit für die X.-Fraktion sowie aus seiner Tätigkeit als Stadtverordneter. Das Einkommen hieraus betrug monatlich 490,00 Euro, das aus der Tätigkeit für die X.-Fraktion im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 monatlich jeweils 337,50 Euro und im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 monatlich jeweils 225,00 Euro. Zudem bezog er im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von monatlich 584,37 Euro (eVA Bl. 263 ff.). Im Monat Juli 2020 erhielt er zudem auf Grund eines Bescheides der Wissenschaftsstadt Darmstadt Wohngeld in Höhe von 76,00 Euro (eVA Bl. 222). Für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum ab August 2020 versagte diese die Wohngeldbewilligung durch Bescheid vom 9. September 2020 (eVA Bl. 238 f.).
Nachdem der Kläger – nach vorangegangener Unterbrechung des Leistungsbezugs – im April 2020 einen Leistungsantrag bei dem Beklagten gestellt und der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2020 die beantragten Leistungen versagt hatte, stellte der Kläger am 28. Juli 2020 erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bei dem Beklagten. In dem Antragsschreiben (eVA Bl. 141) und ähnlich in einem nachfolgenden Schreiben vom 1. August 2020 (eVA Bl. 162) stellte er klar, dass es sich um einen neuen Antrag auf Leistungen für ihn und seine Ehefrau ab Juli 2020 handele. In einer unter dem 1. August 2020 gezeichneten Anlage zu dem Antrag gab er „Stadtverordnetenbezüge“ in Höhe von [monatlich] 490,- Euro an (eVA Bl. 166 ff.). Am 22. September 2020 teilte er dem Beklagten telefonisch mit, dass sein Einkommen aus der Tätigkeit bei der X.-Fraktion monatlich 312,15 Euro betrage (eVA Bl. 250).
Mit Bescheid vom 23. September 2020 (eVA Bl. 297 ff.) bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von zusammen 106,74 Euro für Juli 2020 und monatlich zusammen 182,74 Euro für August bis Dezember 2020. Bei der monatlichen Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte die mietvertraglich geschuldeten und kopfanteilig auf die drei Familienmitglieder verteilten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, also einen Betrag in Höhe von 450,84 Euro für den Kläger und seine Ehefrau, sowie Leistungen auf den Regelbedarf des Klägers und seine Ehefrau in Höhe von pro Person 389,00 Euro. Bedarfsmindernd berücksichtigte er Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit in Höhe von jeweils insgesamt 802,15 Euro – 490,00 Euro aus der Tätigkeit als Stadtverordneter und 312,15 Euro aus der Tätigkeit für die X.-Fraktion –, welches er um einen Freibetrag in Höhe von 340,43 Euro bereinigte. Darüber hinaus rechnete er Einkommen des Klägers aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 584,37 Euro und – nur im Juli 2020 – Wohngeld in Höhe von 76,00 Euro an.
Mit Widerspruch vom 3. Oktober 2020 (eVA Bl. 311 f.) machte der Kläger insbesondere geltend, sein Einkommen als Stadtverordneter sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da hiervon auch „Aufwendungen z.B. für Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Stadtverordneter aufgewendet werden“ müssten. Es sei unter Berücksichtigung „des Betrug-Straftatbestandes und des Datenschutzes“ nicht möglich, genau darzulegen, für was dieses Geld im Einzelnen verwendet worden sei.
Auf Grund der Mitteilung des Klägers, dass sich sein Einkommen aus der Tätigkeit für die X.-Fraktion ab 1. Oktober 2020 auf monatlich 225,00 Euro verringere (eVA Bl. 321), erließ der Beklagte unter dem 29. Oktober 2020 einen Änderungsbescheid (eVA Bl. 340), mit dem er dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich zusammen 252,46 Euro gewährte. Hierbei berücksichtigte er nunmehr ein Einkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich insgesamt 715,00 Euro, welches er um einen Freibetrag in Höhe von 323,00 Euro bereinigte.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er „weitere Nachweise über die Kostenerstattung nicht vorlegen“ werde (eVA Bl. 353), wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2020 (eVA Bl. 355 ff.) zurück, soweit dem Widerspruch nicht durch Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2020 abgeholfen worden sei (eVA Bl. 355 ff.). Bei dem erzielten Einkommen aus der Tätigkeit für die X.-Fraktion, den Bezügen als Stadtverordneter, der Erwerbsminderungsrente und dem Wohngeld handele es sich um zu berücksichtigendes Einkommen. Dabei stellten das Einkommen aus der Tätigkeit für die X.-Fraktion und die Bezüge als Stadtverordneter Erwerbseinkommen dar. Es seien ein „Grundabsetzungsbetrag“ von 200,- Euro sowie die kompletten berücksichtigungsfähigen weiteren Absetzbeträge beachtet worden, wodurch sich in der Zeit von Juli 2020 bis September 2020 ein vorläufig angerechnetes Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 461,72 Euro und von Oktober 2020 bis Dezember 2020 in Höhe von 392,00 Euro ergebe. Höhere Absetzbeträge seien nicht nachgewiesen worden.
Der Kläger hat daraufhin am 27. November 2020 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Während des bereits laufenden Verfahrens hat der Kläger – auf Anhörungsschreiben des Beklagten vom 3. Dezember 2020 an ihn und seine Ehefrau (eVA Bl. 378 ff. und Bl. 387 ff.) und vom 9. Februar 2021 (eVA Bl. 540 ff. und Bl. 566 ff.) sowie eine Aufforderung zur Erläuterung von Zahlungseingängen auf von ihm vorgelegten Kontoauszügen (eVA Bl. 558) – mitgeteilt, dass das Nebenkostenguthaben von 501,54 Euro aus der Abrechnung vom 10. August 2019 bei der Vermieterin verblieben sei; „bei uns selbst“ sei es zu „keiner Veränderung der Vermögensverhältnisse“ gekommen. Weitere Angaben würden „nicht gemacht, da im Jahr 2018 und 2019 kein ALG-II-Bezug“ bestanden habe (eVA Bl. 579). Mit E-Mail vom 15. Februar 2021 hat er zu den Zahlungseingängen Stellung genommen (eVA Bl. 581 f.).
Mit Bescheiden vom 11. März 2021 hat der Beklagte daraufhin die jeweilige Leistungsbewilligung für den Kläger (eVA Bl. 618 ff.) und seine Ehefrau (eVA Bl. 628 ff.) in Höhe von jeweils insgesamt 65,28 Euro für die Zeiträume vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 und vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2020 aufgehoben, da der Kläger höheres Einkommen aus seiner Tätigkeit für die X.-Fraktion, nämlich in Höhe von monatlich 337,50 Euro, erzielt habe als bisher angerechnet. Eine Kennzeichnung der Leistungen als vorläufig ist in diesen Bescheiden nicht mehr erfolgt.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere ausgeführt, bei den Stadtverordnetenbezügen handele es sich nicht um anzurechnendes Einkommen, sondern um eine „Entschädigungszahlung für Kosten für Stadtparlamentsarbeit“ (elektronische Akte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 1). Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, da der Regelbedarf einer in einer Ehe lebenden Person niedriger bemessen werde als bei Alleinstehenden. Weiter verletze es die „Vertragsfreiheit“ nach Art. 2 Abs. 1 GG, „wenn ein Lebenspartner/Ehegatte einfach zu einer Bedarfsgemeinschaft gerechnet“ werde, auch wenn er Leistungen gar nicht beantragt habe oder in Anspruch nehme (eGA SG Bl. 19). Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass seine Erwerbsminderungsrente ebenfalls um einen Freibetrag zu bereinigen sei. Es fehle ein „Zuschlag“ wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (eGA SG Bl. 20).
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Mai 2024 (eGA SG Bl. 73 ff.) abgewiesen. Der Klageantrag sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehre, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. September 2020, teilweise geändert durch Bescheid vom 29. Oktober 2020, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2020, wiederum geändert durch die Aufhebungsbescheide vom 11. März 2021, zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ohne Berücksichtigung seiner Stadtverordnetenbezüge als Einkommen und unter Berücksichtigung weiterer Kosten zu gewähren. Die zulässige Klage sei unbegründet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. seien Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Stadtverordnetenbezügen des Klägers handele es sich nicht um eine bezüglich ihrer Verwendung zweckbestimmte und daher von der Anrechnung auszunehmende Einnahme. Bei den Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der X.-Fraktion handele es sich unstreitig ebenfalls um Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger habe im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 ein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 827,50 Euro und im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 715,00 Euro erzielt. Der Beklagte habe das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Stadtverordneter und aus seiner Tätigkeit für die X.-Fraktion auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise um einen Freibetrag gemäß § 11b Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 in Höhe von 345,50 Euro und für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 323,00 Euro bereinigt, da es sich bei den Bezügen als Stadtverordneter um gemäß § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreie Bezüge handele. Auf die Einnahmen des Klägers aus seiner Erwerbsminderungsrente sei im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein erhöhter Freibetrag auf die Rente gemäß § 76g Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung § 11b Abs. 2a SGB II in Verbindung mit § 82a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzurechnen gewesen. Denn das Grundrentengesetz sei erst zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und daher auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht anzuwenden. Unstreitig habe der Kläger im Zeitraum Juli 2020 Wohngeld in Höhe von 76,00 Euro erhalten, welches vom Beklagten ebenfalls als Einnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen gewesen sei.
Die § 7, § 9, § 20 SGB II in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz seien darüber hinaus auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere liege entgegen der Auffassung des Klägers ein ungerechtfertigter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die Ungleichbehandlung von alleinstehenden Leistungsberechtigten und von als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten durch den Gesetzgeber sei im Rahmen seiner sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit sachlich gerechtfertigt, da als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte gemeinsam haushalteten und wirtschafteten. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass hierdurch Aufwendungen gespart würden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf hätten, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liege (Verweis auf BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 154).
Der Kläger hat – nach Zustellung des Urteils bei ihm am 1. Juli 2024 (eGA SG Bl. 90 f.) – mit Eingang am 19. Juli 2024 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Er hat unter anderem darauf verwiesen, dass die Stadtverordnetenbezüge für Gerichts- und Verwaltungsstreitverfahren benötigt worden seien. Weiter hat er darum gebeten, dass das Gericht Ausführungen zu der nach seiner Auffassung überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht und „zur Abnutzung von Möbeln“ (elektronische Gerichtsakte des Landessozialgerichts – eGA LSG – Bl. 104) mache.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Mai 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. September 2020, geändert durch den Bescheid vom 29. Oktober 2020, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2020, wiederum geändert durch den Bescheid vom 11. März 2021, zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und seine Bescheide.
Namentlich der Kläger hat sich durch Schreiben vom 19. Februar 2025 nach entsprechender Anhörung mit einer Entscheidung des Senats durch Beschluss auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt (eGA LSG Bl. 104).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG und damit ohne ehrenamtliche Richterinnen und Richter (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden entsprechend der Vorgabe aus § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG zuvor gehört; der Kläger hat sich sogar ausdrücklich mit einer Beschlussentscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG einverstanden erklärt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Berufung kann – mit der Maßgabe, dass die Klage gegen den Bescheid vom 23. September 2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2020, soweit die Monate Juli, August und Oktober 2020 betroffen sind, bereits unzulässig war – keinen Erfolg haben. Dem Kläger stehen höhere (endgültige) Leistungen als vom Beklagten zuerkannt nicht zu.
1. Gegenstand des Verfahrens sind – neben dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Mai 2024 – der Bescheid vom 23. September 2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2020, soweit es um die dem Kläger in den Monaten September, November und Dezember 2020 zustehenden Leistungen geht; die mit den genannten Bescheiden verbundene vorläufige Leistungsbewilligung hat sich insoweit auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II in eine fiktiv endgültige Festsetzung gewandelt. Der Umstand, dass die Bescheide bei Ablauf der insoweit maßgeblichen Jahresfrist bereits gerichtlich streitbefangen waren, steht dieser Wandlung nicht entgegen.
Soweit es um die dem Kläger für die Monate Juli, August und Oktober 2020 zustehenden Leistungen geht, ist (dagegen nur noch) der Bescheid vom 11. März 2021 Gegenstand des Verfahrens. Dieser ist, wie noch auszuführen sein wird, als endgültiger Festsetzungsbescheid im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II auszulegen oder jedenfalls nach den für eine Umdeutung geltenden Maßstäben aus § 43 SGB X aufrecht zu erhalten. Streitgegenständlich sind dementsprechend auch für diese Monate höhere, dem Kläger endgültig zustehende Leistungen; das entspricht angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs erkennbar auch den Interessen und dem gesetzlichen Modell aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II, wonach sich die ursprüngliche vorläufige Leistungsbewilligung zwischenzeitlich in eine fiktiv endgültige Festsetzung gewandelt hätte, wenn der Bescheid vom 11. März 2021 nicht eine ausdrückliche abschließende Regelung beinhalten würde.
Durch die mit dem Bescheid vom 11. März 2021 bewirkte endgültige Leistungsfestsetzung haben sich die vorangegangenen Bescheide, mit denen der Beklagte vorläufig Leistungen bewilligt hatte, für die Monate Juli, August und Oktober 2020 auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt.
Der Bescheid vom 11. März 2021 ist mit diesem Inhalt von Gesetzes wegen zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Bescheid, entsprechend seinem Wortlaut, als ändernder Bescheid oder – näherliegend – wegen der mit ihm verbundenen endgültigen Festsetzung als ersetzender Bescheid anzusehen ist. In beiden Fällen führt § 96 Abs. 1 SGG zu seiner auf Gesetz beruhenden Einbeziehung in das zuvor bereits eingeleitete Klageverfahren.
Da der Kläger für alle Monate des Bewilligungszeitraums höhere Leistungen begehrt, als ihm der Beklagte (selbst vor der Korrektur durch den Bescheid vom 11. März 2021) zugebilligt hat, ist durchgängig eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4, § 56 SGG) statthaft.
Gegenstand bereits des Klageverfahrens, aber auch des Berufungsverfahrens sind dabei nur die dem Kläger zustehenden Leistungen: Nur dieser ist im Verfahren als Beteiligter aufgetreten. Er hat zudem inhaltlich gerade kritisiert, dass seine Leistungen ausgehend von einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau berechnet würden, auch wenn diese gar keine Leistungen beantrage und erhalte. Letzteres trifft zwar für den hiesigen Streitzeitraum gar nicht zu, verdeutlicht aber doch, dass nur die dem Kläger zustehenden Leistungen Gegenstand des hiesigen Verfahrens sein sollten. Auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes besteht daher kein Anlass von auch im Namen seiner Ehefrau angebrachten Rechtsmitteln auszugehen. Soweit die streitigen Bescheide daher die individuell der Ehefrau des Klägers zustehenden Leistungen betreffen, sind diese daher bindend geworden.
3. Sie ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen für den Zeitraum kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II zu.
a) Der Bescheid vom 11. März 2021 ist – trotz seiner Formulierung – für die Monate Juli, August und Oktober 2020 als endgültiger Festsetzungsbescheid nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II auszulegen.
Bei seiner Auslegung anhand der auch im Sozialrecht anzuwendenden allgemeinen Auslegungsregeln aus § 133 und § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist dem Bescheid nach dem hierfür maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als endgültige Leistungsfestsetzung zu verstehen. Dafür spricht – trotz seiner Ausgestaltung als Teilaufhebungsbescheid – bereits der Wortlaut des Bescheides, der keinerlei Vorläufigkeitsvorbehalt mehr enthält. Auch inhaltlich ist im Bescheid kein Hinweis mehr enthalten, dass der Beklagte von einer fortbestehenden Unsicherheit und weiterem Aufklärungsbedarf ausging. Überdies war inzwischen der Bewilligungszeitraum abgelaufen und der Beklagte hatte sich vor Erlass des Bescheides um die Klärung offener Fragen bemüht und namentlich das Einkommen des Klägers, das Anlass für die zunächst nur vorläufige Bewilligung gewesen war, geklärt und den Bescheid vom 11. März 2021 darauf gestützt, dass der Kläger höheres Einkommen erzielt habe als bisher angerechnet. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid als endgültige Festsetzung der dem Kläger zustehenden Leistungen für die Monate Juli, August und Oktober 2020 anzusehen.
Einer Aufhebung der vorläufigen Bewilligungsentscheidungen vom 23. September 2020 und vom 29. Oktober 2020 hätte es hierfür nicht bedurft. Vielmehr führt die endgültige Leistungsfestsetzung, wie bereits erwähnt, zur Erledigung der vorläufigen Entscheidungen auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X und damit zu deren Unwirksamwerden von Gesetzes wegen. Aus diesem Grund ist die Aufhebung der Bescheide vom 23. September 2020 und vom 29. Oktober 2020 aber auch unschädlich; sie geht ins Leere: Einer Aufhebung von Bescheiden, die von Gesetzes wegen unwirksam werden, bedarf es nicht; sie beschwert den Betroffenen aber auch nicht, da sich seine Rechtsposition hierdurch nicht verschlechtert.
b) Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund auszuführen, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. März 2021 auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn man die vom Senat für möglich gehaltene Auslegung als abschließende Leistungsfestsetzung nicht für gangbar hält. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben streitige Bescheide unter allen rechtlichen Gesichtspunkte und daher auch zu prüfen, ob sich ein Bescheid auf einer anderen als der von der Verwaltung herangezogenen Rechtsgrundlage aufrechterhalten lässt. Die Grenzen für ein entsprechendes Vorgehen ergeben sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 43 SGB X, sofern man nicht sogar annimmt, die Gerichte selbst seien zu einer Umdeutung berechtigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 10 EG 2/14 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 27 = BeckRS 2014, 72285 Rn. 26).
Danach wäre der Bescheid hier aufrecht zu erhalten, auch wenn man die vom Senat favorisierte Auslegung nicht für möglich hält. Der Bescheid vom 11. März 2021 war und ist nach dem erkennbaren Regelungswillen des Beklagten als erlassender Behörde darauf gerichtet, die dem Kläger für die Monate Juli, August und Oktober 2020 zustehenden Leistungen in geänderter Höhe festzusetzen. Eine fortdauernde Vorläufigkeit der Bewilligung hielt der Beklagte dabei erkennbar nicht mehr für notwendig. Der Bescheid ist damit im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB X auf das gleiche Ziel gerichtet wie eine abschließende Leistungsfestsetzung für diese Monate. Weiter widerspricht eine endgültige Leistungsfestsetzung in entsprechender Höhe erkennbar nicht dem Willen des Beklagten; vielmehr geht der Senat, wie ausgeführt, sogar davon aus, dass der Beklagte gerade dies erreichen wollte. Da sich überdies im Ergebnis die (Rechts-)Folgen für den Kläger, die sich aus einem Bescheid nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergeben, nicht schlechter darstellen als bei einem ohne Vorläufigkeitsvorbehalt erlassenen Änderungsbescheid, er vielmehr in beiden Fällen gerade die nach der Korrektur verbleibenden Leistungen (endgültig) behalten darf und die darüber hinausgehenden zu erstatten hat, ist auch den Vorgaben aus § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB II genügt. Gleiches gilt für die Anforderungen aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II: Gerade der Beklagte hätte (auch) eine endgültige Festsetzungsentscheidung in dem von ihm gewählten Verfahren und der gewählten Form erlassen können. Weiter wäre eine Rücknahme des Bescheides vom 11. März 2021, wenn man ihn bei einem seinem Wortlaut entsprechenden Verständnis als rechtswidrig ansehen würde, nicht ausgeschlossen (hierzu § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB X) und schließlich hat auch eine endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II (wie auch eine daran anknüpfende Erstattungsverfügung auf der Grundlage von § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II) als gebundene Entscheidung zu ergehen.
c) Die streitigen Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Geht man davon aus, dass es – auch bei einem Verständnis als abschließender Festsetzung – jedenfalls wegen der damit verbundenen Erstattung nach § 24 Abs. 1 SGB X einer Anhörung bedurfte, dann ist diesem Erfordernis von Seiten des Beklagten namentlich durch das Anhörungsschreiben vom 9. Februar 2021 genügt. Dort hat der Beklagte alle für seine nachfolgende Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeführt und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben. Eine damit den Vorgaben aus § 24 Abs. 1 SGB X genügende Anhörung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die von der Behörde gewählte Rechtsgrundlage sich als unzutreffend erweist, wenn – wie hier – sich dadurch das Regelungsziel nicht verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich nicht wesentlich erschwert.
d) Die Bescheide sind schließlich auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehen höhere Leistungen nicht zu. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen sozialgerichtlichen Urteils, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht.
Ergänzend ist namentlich mit Blick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:
aa) Den dem Kläger zustehenden Regelbedarf in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 hat der Beklagte durchgängig in zutreffender Höhe berücksichtigt. Die Höhe des Regelbedarf bestimmt sich nach §§ 20, 23 Nr. 1 SGB II unter Verweis auf § 28 SGB XII sowie die Anlage zu dieser Vorschrift. Soweit der Kläger Angaben in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 überprüft haben möchte und die dortigen Angaben in den Abteilungen 4, 5, 8 und 9 wegen einer Schlechterstellung im Vergleich von getrenntlebenden und zusammenlebenden Erwachsenen beanstandet, ist festzustellen, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum die EVS 2013 für die in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 (RBEG 2017) maßgeblich ist. Darin hat sich der Gesetzgeber an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Beschluss vom 23. Juli 2014 orientiert und die offenen Punkte, soweit nach wissenschaftlichen Erhebungen erforderlich, angepasst und im Übrigen an den durch das BVerfG akzeptierten Verfahren bei der Auswertung der EVS 2008 orientiert (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 28 SGB XII (Stand: 1. Mai 2024), Rn. 51; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 86). Damit war auch für die in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 geltenden Regelbedarfsstufen und ebenso für die nachfolgend gemäß § 20 Abs. 1a SGB II in Verbindung mit § 28a und § 40 SGB XII und der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ermittelten Beträge von einer Verfassungsmäßigkeit auszugehen.
bb) Der Kläger stützt sich in der Berufungsbegründung unter anderem darauf, dass seine Stadtverordnetenbezüge für Gerichts- und Verwaltungsstreitverfahren sowie andere juristische Kosten benötigt worden und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien (eGA LSG Bl. 128). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die Einnahmen, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließen, wobei eine Aufwandsentschädigung als Stadtverordneter den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen ist (Bundesfinanzhof (BFH) vom 13. Juni 2013 – III B 156/12 = BFH/NV 2013, 1420 und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2013 – L 13 EG 22/13 NZB). Mangels Einschlägigkeit eines Ausnahmetatbestandes nach den §§ 11a, 11b SGB II oder nach anderen Vorschriften des Bundesrechts sind die Stadtverordnetenbezüge somit als Einkommen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Die Argumentation des Klägers widerspricht auch nicht der Berücksichtigung als Einkommen, da der Vortrag nicht darauf abzielt zu begründen, dass das Einkommen nicht zugeflossen wäre, sondern im Ergebnis darauf, dass die Einkünfte durch die juristischen Verfahren verbraucht worden seien.
cc) Weiter hat der Kläger darum gebeten, dass das Gericht weitere Ausführungen „zur Abnutzung von Möbeln“ (eGA LSG – Bl. 104) mache. Hinsichtlich der abstrakten Anfrage weist der Senat darauf hin, dass der Regelbedarf des § 20 SGB II den Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf für Hausrat und damit auch von Möbeln erfasst. Einen eigenständigen Berufungsantrag entnimmt der Senat dieser Bitte ebenso wenig wie der Bitte um Ausführungen zu der nach Auffassung überlangen Dauer des Verfahrens, die nicht in diesem, sondern gegebenenfalls in einem eigenständigen Verfahren zu klären wäre.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Zitierte Vorschriften
- § 41a SGB II
- § 153 SGG
- § 11 SGB II
- § 11b SGB II
- § 20 SGB II
- § 43 SGB X
- Art. 3 GG
- § 11a SGB II
- § 43 SGB II
- § 24 SGB X
- § 28 SGB XII
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 18 EStG
- Art. 2 GG
- Art. 6 GG
- § 23 SGB II
- § 7 SGB II
- § 9 SGB II
- § 76g SGB VI
- § 39 SGB X
- § 28a SGB XII
- § 40 SGB XII
- § 12 SGG
- § 143 SGG
- § 144 SGG
- § 151 SGG
- § 160 SGG
- § 193 SGG
- § 33 SGG
- § 54 SGG
- § 56 SGG
- § 96 SGG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG Hessen in L 6 AS 334/24 entschieden?“