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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2026 – 2 SLa 170/25

Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - Leistungswilligkeit - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2026:0616.2SLa170.25.00
Normenkette
§ 242 BGB, § 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB, § 293 BGB, § 294 BGB ... mehr

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09. April 2025 3 Ca 595/24 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor unter gleichzeitiger Berichtigung im Tenor zu 2) der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 12. Januar 2021 bis zum 23. April 2023 EUR 297.744,06 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 26.531,48 netto und abzüglich erhaltener EUR 34.795,20 netto

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus EUR 7.254,00 seit dem 01. Februar 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus EUR 5.242,56 bis zum 26. September 2023 sowie ab dem 27. September 2023 aus EUR 3.921,96

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. März 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus EUR 5.242,56 bis zum 26. September 2023 sowie ab dem 27. September 2023 aus EUR 3.921,96

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 528,01 seit dem 01. April 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus EUR 4.714,55 bis zum 26. September 2023 sowie ab dem 27. September 2023 aus EUR 3.393,95

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. Mai 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus EUR 2.979,66 bis zum 26. September 2023 sowie ab dem 27. September 2023 aus EUR 1.659,06

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. Juni 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus EUR 2.979,66 bis zum 26. September 2023 sowie ab dem 27. September 2023 aus EUR 1.659,06

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. Juli 2021,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. August 2021,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. September 2021,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. Oktober 2021,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. November 2021,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. Dezember 2021,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. Januar 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.254,80 seit dem 01. Februar 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.254,80 seit dem 01. März 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 1.127,40 seit dem 01. April 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. Mai 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. Juni 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. Juli 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. August 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. September 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. Oktober 2022

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. November 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. Dezember 2022,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. Januar 2023,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. Februar 2023,

aus weiteren EUR 10.881,00 seit dem 01. März 2023,

aus weiteren EUR 10.881,00 ab dem 01. April 2023,

aus weiteren EUR 10.881,00 ab dem 01. Mai 2023 bis 09. Mai 2023

sowie aus 7.584,06 EUR seit dem 09. Mai 2023.

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar 2021 bis einschließlich April 2023 Gehaltsabrechnungen zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass diesem die Gehaltszahlungen gemäß Tenor zu Ziff. 1 des Urteils nicht ausgezahlt wurden, mit Ausnahme von Kosten auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands iSd. § 12a ArbGG.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten zuletzt über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit Annahmeverzug.

Randnummer 2

Die Beklagte betreibt eine Reha-Klinik für Psychosomatik in Z, in der Menschen mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen behandelt werden.

Randnummer 3

Der 1977 geborene Kläger, approbierter Arzt, der vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Weiterbildung zum Facharzt begonnen hatte, schloss mit der Beklagten am 15. März 2019 einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Assistenzarzt ab dem gleichen Tag (vgl. Bl. 15 ff. d. A. ArbG). Das Arbeitsverhältnis war vereinbarungsgemäß befristet bis zunächst 14. März 2020. Der Kläger wurde im Bereitschaftsdienst der von der Beklagten betriebenen Klinik eingesetzt. In einem von beiden Parteien unterzeichneten, undatierten Änderungsvertrag (vgl. Bl. 17 d. A. ArbG) haben die Parteien mit Wirkung vom 15. März 2019 eine befristete Verlängerung des Vertrags bis 31. Dezember 2020 vereinbart. Der Kläger bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 10.881,00 Euro.

Randnummer 4

Gegen Weihnachten 2020 teilte der kaufmännische Leiter der Beklagten Y dem Kläger im Zusammenhang mit einer Frage zu dessen Urlaub per E-Mail mit, dass der befristete Vertrag des Klägers zum Ende des Jahres auslaufe. Eine Aufforderung an den Kläger, sich arbeitslos zu melden, erging nicht. Die Beklagte beschäftigte den Kläger in der Folge vom 01. Januar 2021 bis einschließlich 23. April 2023 nicht.

Randnummer 5

Am 21. Januar 2021 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein unter dem Aktenzeichen 3 Ca 91/21 Entfristungsklage erhoben (vgl. Bl. 86 ff. d. A. ArbG), die der Beklagten am 02. Februar 2021 zugestellt wurde.

Randnummer 6

Mit E-Mail vom 12. Januar 2021 (Bl. 80 ff. d. A. ArbG) schrieb der Kläger an die Beklagte soweit hier von Interesse:

Randnummer 7

"…überlegen Sie sich bitte folgendes Angebot in Rücksprache mit Ihren Vorgesetzten, die ich hiermit in den CC setze:

Randnummer 8

Die GF erklärt bis spätestens den 18.01.2020 von sich aus die rechtverbindliche Anerkennung des unbefristeten Arbeitsvertrags auf Grundlage des zwischen uns geschlossenen Vertrages, die Mitteilung kann fristwahrend auch vorab per Email erfolgen

Randnummer 9

wir vereinbaren ein Gespräch in dem wir meine Weiterarbeit bei Ihnen in guter kollegialer Atmosphäre besprechen

Randnummer 10

Wir besprechen, wie die noch fehlenden Weiterbildungsinhalte schnellstmöglich durchlaufen werden, sofern Sie mir diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bescheinigen möchten. Ich weise Sie aber in aller Höflichkeit darauf hin, dass eine Verlängerung der Weiterbildungszeit formalrechtlich bereits einen Schadensersatzanspruch auslösen dürfte

Randnummer 11

Sie bescheinigen in einem Zwischenzeugnis die bisherige Weiterbildungszeit wie in meiner Email unten angegeben, idealerweise auch über die mir noch fehlenden Weiterbildungsinhalte

Randnummer 12

Unbenommen davon, biete ich meine Arbeitsleistung hiermit ausdrücklich nochmal an, Sie können mich jederzeit wieder für den Einsatz im Dienstplan vorsehen, ich stimme gerne mit Frau X wie gehabt die Arbeitszeiten ab"

Randnummer 13

Unter dem 24. März 2021 meldete sich der Kläger aufgrund der bestehenden Pandemielage telefonisch arbeitslos. Eine wegen verspäteter Arbeitslosmeldung mit Bescheid vom 28. Juni 2021 zunächst für die Zeit vom 01. bis 07. Januar 2021 verhängte Sperrfrist wurde auf Antrag des Klägers mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2022 aufgehoben.

Randnummer 14

Mit seiner vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 Ca 91/21 geführten Entfristungsklage hat der Kläger u.a. folgenden Antrag zur Entscheidung gestellt:

Randnummer 15

"2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend seines Arbeitsvertrages vom 15. März 2019 zu unveränderten Bedingungen als Assistenzarzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu beschäftigen."

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht hat die Entfristungsklage des Klägers mit Urteil vom 14. Juli 2021 abgewiesen. Im hiergegen vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Berufungsverfahren 8 Sa 371/21 hat der Kläger zunächst ua. folgende Anträge angekündigt:

Randnummer 17

„das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen v. 14. Juli 2021, 3 Ca 91/21, aufzuheben und den Rechtsstreit an die 3. A.er des Arbeitsgerichts Ludwigshafen zurückzuverweisen;

Randnummer 18

hilfsweise

Randnummer 19

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen v. 14. Juli 2021, 3 Ca 91/21,

Randnummer 20

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede zum 31. Dezember 2020 geendet hat;

Randnummer 21

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seines Arbeitsvertrages vom 15. März 2019 iVm. dem Änderungsvertrag zu unveränderten Bedingungen als Assistenzarzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu beschäftigen“.

Randnummer 22

Zuletzt hat der Kläger im Berufungsverfahren folgende Anträge gestellt:

Randnummer 23

„unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen v. 14. Juli 2021, 3 Ca 91/21

Randnummer 24

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede zum 31. Dezember 2020 geendet hat;

Randnummer 25

2. den/die zur Weiterbildung befugten Arzt/Ärzte anzuweisen einen auf den Weiterbildungsstand des Klägers individuell abgestimmten inhaltlich und zeitlich strukturierten Weiterbildungsplan aufzustellen und mit dem Kläger abzustimmen, sowie den Kläger strukturiert und individuell bis zur Erlangung der Facharztreife für das Fach "Psychiatrie und Psychotherapie" weiter zu bilden und ihn bei der Weiterbildung zu fördern;

Randnummer 26

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seines Arbeitsvertrages vom 15. März 2019 iVm. dem Änderungsvertrag zu unveränderten Bedingungen als Assistenzarzt in Weiterbildung in der psychosomatischen Abteilung der W Klinik für Psychosomatik in Z bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu beschäftigen;

Randnummer 27

hilfsweise, für den Fall des Misserfolgs des Antrags zu 1 die Beklagte zu verurteilen

Randnummer 28

a. mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt des als Anlage K1 vorgelegten Arbeitsvertrages der Parteien vom 15. März 2019 abzuschließen, mit der Maßgabe, dass § 1 Ziffer 1 lautet:

Randnummer 29

Der Arbeitnehmer tritt zum 01. Januar 2021 als Assistenzarzt in die Dienste der Arbeitgeberin ein. Der Arbeitnehmer wird ab dem 15. des auf die Zustellung des Urteils an die Beklagte folgenden Monats als Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird ab diesem Zeitpunkt nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) auf 48 Monate befristet, längstens bis zu dem Zeitpunkt in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie erlangt; das Arbeitsverhältnis endet bereits mit dem Datum, an dem die Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgt;

Randnummer 30

b. den/die zur Weiterbildung befugten Arzt/Ärzte anzuweisen einen auf den Weiterbildungsstand des Klägers individuell abgestimmten inhaltlich und zeitlich strukturierten Weiterbildungsplan aufzustellen und mit dem Kläger bis spätestens 1 Tag vor Beginn der Vertragsänderung zur Weiterbildung abzustimmen.“

Randnummer 31

Das Landesarbeitsgericht hat mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 07. März 2023 8 Sa 371/21 - (Bl. 30 ff. d. A. ArbG) das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung geendet hat und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Randnummer 32

Mit Schreiben vom 17. März 2023 (Bl. 324 d. A. ArbG) forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 31. März 2023 mitzuteilen, welche anderweitigen Einkünfte er seit dem 01. Januar 2021 erzielt habe und für den Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld schriftlich Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum seiner Arbeitslosmeldung bis zum etwaigen Ende seiner Arbeitslosigkeit von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Mit Schreiben vom 05. April 2023 (Bl. 325 d. A. ArbG) teilte der Kläger mit, allen Anforderungen des Arbeitsamtes vollumfänglich nachgekommen zu sein und sich vor und nach dem Zeitraum, in dem er Arbeitslosengeld bezogen habe, auf entsprechende Arbeitsstellen beworben zu haben, allerdings erfolglos. Mit Schreiben vom 18. April 2023 (Bl. 327 d. A. ArbG) wies die Beklagte darauf hin, dass die Auskunft zu Vermittlungsvorschlägen nicht ausreichend sei und forderte den Kläger zur Arbeitsaufnahme am Montag, den 24. April 2023 auf.

Randnummer 33

Der Kläger erschien daraufhin am 24. April 2023 zur Arbeit. In der Folge legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor für den Zeitraum vom 25. April 2023 bis 06. Juni 2023, vom 09. Juni bis 06. August 2023, vom 16. bis zum 30. Oktober 2023, vom 16. Januar bis zum 23. Januar 2024, vom 29. Januar bis zum 27. Februar 2023 und vom 16. bis zum 23. April 2024. Sodann fehlte der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit vom 05. Mai bis zum 20. Mai 2025. Urlaubsbedingt war der Kläger vom 01. bis 22. September 2023, vom 04. Dezember bis 15. Januar 2024 und vom 13. März bis 12. April 2024 nicht im Dienst.

Randnummer 34

Mit Schreiben vom 07. Mai 2023 (Bl. 329 d. A. ArbG) machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos Annahmeverzugslohnansprüche beginnend ab dem 01. Januar 2021 in Höhe von 28 Bruttomonatsgehältern geltend. Diese Forderung erneuerte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (Bl. 330 ff. d. A. ArbG). Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Bl. 332 d. A. ArbG) wurde der Kläger erneut von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Auskunftserteilung aufgefordert. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 (Bl. 335 ff. d. A. ArbG) teilte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger habe seitens der Agentur für Arbeit keine passenden Vermittlungsangebote erhalten; der Kläger sei vom 01. Januar 2021 bis April 2023 durchgängig arbeitsfähig gewesen.

Randnummer 35

Mit Schreiben vom 15. August 2023 (Bl. 344 f. d. A. ArbG) erklärte die Beklagte, ausgehend von einer statistisch zu erwartenden Arbeitslosigkeit des Klägers von rund fünf Monaten werde der Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers für die ersten fünf Monate der Arbeitslosigkeit abzüglich auf diesen Zeitraum entfallender Leistungen von Arbeitslosengeld erfüllt. Es erfolgte eine "Abschlags/Vorschuss“ Zahlung in Höhe von 28.192,20 EUR (netto) am 10. September 2023 und die Beklagte erstellte unter dem 22. September 2023 eine Abrechnung (Bl. 18 d. A. ArbG). Ausweislich entsprechenden Kontoauszugs des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen (im Folgenden: Versorgungswerk) Februar 2024 (Bl. 95 d. A. ArbG) wurde zugunsten des Klägers für die Monate Januar bis Mai 2021 von der Beklagten monatlich jeweils ein Betrag in Höhe von 1.320,60 Euro netto an das Versorgungswerk abgeführt. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte auf den vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugslohnanspruch nicht.

Randnummer 36

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. März 2024 beim Arbeitsgericht Gießen die Gegenstand der Berufung bildende Klage erhoben, gerichtet auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. Januar 2021 bis zum 31. März 2023, die Erteilung ordnungsgemäßer Gehaltsabrechnungen, auch im Wege der Feststellungsklage, und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz begehrt. Die Klage ist der Beklagten am 05. April 2024 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 23. April 2024 (Bl. 243 d. A. ArbG) hat das Arbeitsgericht Gießen sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen.

Randnummer 37

Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 19. Februar 2025 hat der Kläger im Rechtsstreit erstmals einen Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit vom 17. September 2021 (Bl. 587 d. A. ArbG) für ein Augenzentrum als Arbeitgeber vorgelegt, nach dem ab sofort gesucht wird: "Assistenzärztin/-arzt im 3.5. Ausbildungsjahr oder Fachärztin/-arzt für Augenheilkunde" sowie einen Vermittlungsvorschlag vom 29. Oktober 2021 (Bl. 589 d. A. ArbG), nach dem für das Reha-Zentrum U Klinik V ein Assistenzarzt/ -ärztin gesucht wird. Weiter hat der Kläger mit gleichem Schriftsatz ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Gießen vom 24. November 2021 (Bl. 586 d. A. ArbG) mit dem Betreff "Abfrage aktueller Stand der Arbeitssuche, Rückmeldung bis 07. Dezember 2021" vorgelegt, in dem es auszugsweise heißt:

Randnummer 38

"Sehr geehrter Herr A.,

Randnummer 39

aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gestaltete sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Monaten schwierig. Aktuell beobachten wir eine zunehmende Dynamik und neue Möglichkeiten für Qualifizierung und Integration. Dazu würden wir uns gerne mit Ihnen austauschen und Ihren Status aktualisieren.

Randnummer 40

Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen, die Zeit aktiv zu nutzen und von unseren Förder-möglichkeiten Gebrauch zu machen:

Randnummer 41

• Coaching

Randnummer 42

Lassen Sie sich bei Ihrer Stellensuche professionell in Form eines VermittlungsCoachings begleiten.

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• Qualifizierung

Randnummer 44

Die individuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt kann durch eine Qualifizierung verbessert werden…

Randnummer 45

Auf der Rückseite dieses Schreibens finden Sie einen Fragebogen zu ihrer aktuellen Situation und ihrem Unterstützungsbedarf. …

Randnummer 46

Senden Sie uns diesen Fragebogen bitte ausgefüllt … bis spätestens 07. Dezember 2021 zurück.

…"

Randnummer 47

Der Kläger hat ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 04. März 2022 zur Akte gereicht (Bl. 96 d. A. ArbG), in dem diese mitteilt, Arbeitslosengeld iHv. 20.894,48 EUR für die Leistungszeiträume 24. März 2021 31. Dezember 2021 an den Kläger gezahlt zu haben, sowie ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 24. Februar 2023 (Bl. 98 d. A. ArbG), über die Zahlung von Arbeitslosengeld an den Kläger iHv. 5.637,00 EUR für die Leistungszeiträume 01. Januar 2022 15. März 2022.

Randnummer 48

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Anspruch aus Annahmeverzug in im Einzelnen bezifferter Höhe (Bl. 9 f. d. A. ArbG) ab dem 01. Januar 2021. Er habe seine Arbeitsleistung zu unveränderten Konditionen und damit ordnungsgemäß am 12. Januar 2021 angeboten. Die Arbeitsagentur sei ihren Pflichten nachgekommen, habe infolge der Pandemie aber keine Vermittlungsangebote gehabt, wie sie selbst mit Schreiben vom 24. November 2021 mitgeteilt habe. Für die ihm von der Arbeitsagentur vermittelten offenen Stellen als Augenarzt (Bl. 587 d. A. ArbG) oder Kardiologe (Bl. 589 d. A. ArbG) habe er keine Qualifikation gehabt. Da er jedoch dringlich Arbeit und Gehalt benötigt habe, habe er auch selbst mit Suchmaschinen eine Stelle gesucht. Er habe auch zahlreiche Bewerbungen an von ihm im Einzelnen genannte Kliniken gerichtet und entweder Absagen oder keine Rückmeldung erhalten (vgl. Auflistung Bl. 583 d. A. ArbG). Für den Fall, dass er gerichtsfeste Beweise zu seinen Bewerbungsvorgängen erbringen müsste, müsse er eine Zeugenliste erstellen und die Zeugen der jeweiligen Kliniken gehört werden. Auch könne er E-Mail-Verkehr vorlegen. Er habe sich auch als Impfarzt beworben, sei im abgeschlossenen Rahmenvertrag aber nie zu einem Einsatz abgerufen worden. Er sei im streitigen Zeitraum voll leistungswillig und leistungsfähig gewesen. Er habe immer exakt zwischen seiner Arbeit und der Weiterbildung getrennt (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2021 an den weiterbildungsbefugten Kollegen Dr. L (Bl. 80 ff. d. A. ArbG)). Die Ankündigung der Beklagten, ihn nicht verlängern zu wollen, sei für ihn bereits auf dem Dienstplan für Januar 2021 enthalten, von dem man ihn entfernt habe recht spontan gekommen. Die Abrechnungen der Beklagten seien fehlerhaft und nicht vollständig. So weise die Abrechnung vom 22. September 2023 S. 3 bis 7 Nettobeträge aus, die dann aber nicht zur Auszahlung gekommen seien. Auf S. 1 werde ein „Abschlag/Vorschuss“ berechnet, sowie eine „Nachverrechnung aus Vorm.“, die nicht schlüssig sei und nicht mit den Beträgen auf S. 3 bis 7 übereinstimme. Weiterhin fehle dieser und allen Folgeabrechnungen die Bezifferung des Arbeitgeberanteils hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf zukünftige Erteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen sei zulässig, da damit zu rechnen sei, dass künftige Abrechnungen ebenfalls nicht korrekt erstellt würden. Zum Feststellungsantrag hinsichtlich des Schadens stehe fest, dass er durch die Nichtzahlung des Gehalts einen Schaden erlitten habe, der derzeit noch nicht bezifferbar sei. Unzweifelhaft sei ein solcher Schaden mit Blick auf von ihm noch zu leistende Sozialversicherungsbeiträge und die Progression der Einkommenssteuer eingetreten, ebenso durch die noch nicht erfolgte und verspätete Zahlung des Gehalts an das Versorgungswerk, hinsichtlich ausgebliebener Verzinsung und Rücklagenbildung. Durch das bloße Erstellen von Korrekturabrechnungen könne nicht auf eine Zahlung geschlossen werden.

Randnummer 49

Der Kläger hat nach Abtrennung der auf die Abführung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung und den Nachweis der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung an die Agentur für Arbeit gerichteten Anträge zu 2 und 5 aus der Klageschrift durch das Arbeitsgericht erstinstanzlich zuletzt beantragt:

Randnummer 50

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 23. April 2023 301.371,06 Euro Bruttolohn abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 26.531,48 Euro netto sowie abzüglich 28.192,20 Euro netto Abschlags/ Vorschuss-Zahlung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

Randnummer 51

aus 10.881,00 Euro seit dem 01. Februar 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 5.242,56 Euro

Randnummer 52

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. März 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 5.242,56 Euro

Randnummer 53

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. April 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 5.242,56 Euro,

Randnummer 54

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. Mai 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 5.242,56 Euro,

Randnummer 55

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. Juni 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 5.242,56 Euro,

Randnummer 56

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. Juli 2021,

Randnummer 57

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. August 2021,

Randnummer 58

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01.September 2021,

Randnummer 59

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01.Oktober 2021,

Randnummer 60

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. November 2021,

Randnummer 61

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. Dezember 2021,

Randnummer 62

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. Januar 2022,

Randnummer 63

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. Februar 2022,

Randnummer 64

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. März 2022,

Randnummer 65

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. April 2022,

Randnummer 66

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. Mai 2022,

Randnummer 67

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Juni 2022,

Randnummer 68

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Juli 2022,

Randnummer 69

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. August 2022,

Randnummer 70

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. September 2022,

Randnummer 71

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Oktober 2022,

Randnummer 72

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. November 2022,

Randnummer 73

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Dezember 2022,

Randnummer 74

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Januar 2023,

Randnummer 75

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Februar 2023,

Randnummer 76

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. März 2023,

Randnummer 77

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. April 2023,

Randnummer 78

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Mai 2023 bis zum 09. Mai 2023,

Randnummer 79

sowie aus 7.584,06 Euro seit dem 09. Mai 2023.

Randnummer 80

2. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Monate Januar 2021 bis ein-schließlich März 2024 ordnungsgemäße Gehaltsabrechnungen zu erstellen.

Randnummer 81

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch über den Monat März 2024 hinaus verpflichtet ist, ordnungsgemäße Abrechnungen zu erstellen.

Randnummer 82

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass diesem die Gehaltszahlungen für die Monate Januar 2021 bis April 2023 nicht ausgezahlt wurden.

Randnummer 83

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 84

die Klage abzuweisen.

Randnummer 85

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie habe aus der von ihr eingeholten Statistik die Konsequenz gezogen und dem Klägervertreter mitgeteilt, dass für die statistisch erwartbare Arbeitslosigkeitsdauer von 150 Tagen der geltend gemachte Anspruch auf Annahmeverzugslohn anerkannt werde. Es gehe dem Kläger nicht darum seine Arbeitsleistung zu erbringen, sondern ausschließlich um die Weiterbildung bzw. um die Weiterbildungsbescheinigung. Mit E-Mail vom 12. Januar 2021 habe der Kläger die Arbeitsleistung nicht iSd. § 295 BGB am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend dem Inhalt des Schuldverhältnisses angeboten. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er sich nicht in einem normalen Arbeitsverhältnis als Assistenzarzt befinde, sondern in einem Weiterbildungsverhältnis und exakt nur darauf habe sich auch sein „Arbeitsangebot“ bezogen. Das Angebot, eingeleitet mit „unbenommen davon“ sei rein zum Schein unter versuchter Verschleierung der wahren Absichten des Klägers abgegeben worden. Es gehe ihm ausschließlich um die Weiterbildung und gerade nicht um das Angebot seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Assistenzarzt. Zudem werde bei dem "Angebot" dem Arbeitgeber die Befugnis zur Verteilung der Arbeitszeit als Kerngegenstand des Direktionsrechts abgesprochen, da der konkrete Einsatz letztlich nur mit der Maßgabe eines mit ihm erzielten Einvernehmens ablaufen solle. Auch wenn der Kläger augenscheinlich eine normale Entfristungsklage erhoben habe, liege hierin angesichts der Begründung in der Klageschrift kein wörtliches Angebot seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Die gesamte Begründung sei darauf ausgerichtet, dass zwischen den Parteien ein Weiterbildungsverhältnis bestehe und dass genau aus diesem Grund die Befristung unwirksam sei. In der Berufung gegen die Befristung habe der Kläger sogar explizit eine Weiterbeschäftigung als „Assistenzarzt in Weiterbildung" gefordert. Der Kläger habe letztlich auch vergeblich versucht, mit Hilfe des Gerichts eine Arbeitsvertragsänderung zu erzwingen. Dieser Umstand müsse auf den Annahmeverzugslohn durchschlagen. Ein „Angebot“ zur Weiterbildung sei kein wörtliches Angebot iSd. § 295 BGB für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als „normaler“ Assistenzarzt. Wäre der Kläger über seine Weiterbildungswilligkeit hinaus auch leistungswillig in Bezug auf seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit gewesen, so hätte er dies unter diesen Umständen explizit bekunden müssen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antrag des Klägers im Verfahren auf vertragsgemäße Beschäftigung unter dem Aktenzeichen 3 Ca 576/23 ausdrücklich darauf gerichtet gewesen sei, dass die Beklagte den Kläger ausschließlich im Bereitschaftsdienst einsetzen dürfe und jegliche Beschäftigung montags bis freitags zwischen 09:15 und 16:00 Uhr zu untersagen sei. Genau eine entsprechende Arbeitsleistung mit der Möglichkeit einer Einteilung zu fünf Tagdiensten wolle der Kläger zu Zwecken der Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen nun aber angeboten haben. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht für die gesamte Dauer des streitgegenständlichen Annahmeverzugszeitraums leistungsfähig gewesen sein könne. Dies sei zum einen aus seinen seit der Rückkehr akkumulierten erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten bereits ab dem 25. April 2023 und damit einen Tag ab Aufnahme der Arbeit indiziert. Führe man sich das Verhältnis zwischen Krankheitstagen und Anwesenheitstagen vor Augen, so könne von einer nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht die Rede sein. Weiteres Vorbringen könne von ihr mangels Kenntnis nicht erwartet werden. Zum anderen ergebe sich dies aus dem eigenen Vorbringen des Klägers zu Leistungseinschränkungen. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger in mehreren Gerichtsverfahren vor dem erkennenden Gericht (3 Ga 3/23 und 3 Ca 576/23) selbst vorgebracht habe, dass er an gesundheitlichen Problemen leide, die einer regulären Beschäftigung als Assistenzarzt in einer „normalen“ 5-Tage-Woche entgegenstünden. So habe er Vorhofflimmern, schwergradige Schlafapnoe und gesundheitsschädlichen Stress wegen der Verpflichtung zum Pendeln angegeben. Der Kläger habe damit selbst ausgeführt, dass er im Rahmen dessen, was er arbeitsvertraglich schulde, nicht leistungsfähig sei. Im einstweiligen Verfügungsverfahren habe der Kläger ausgeführt, dass er den weniger belastenden Dienst mit 7,25 Pendeltagen und durchschnittlich 21,5 Stunden Fahrtzeit im Monat wünsche und nicht eine Dienstart mit 23 Pendeltagen und 92 Fahrtstunden. Dies wirke sich, so der Kläger, durch unstetige Wohnsituationen und ständige Fahrten negativ auf seine Gesundheit aus. Eine Leistungswilligkeit im Sinne einer Erfüllung des Arbeitsvertrages mit Leistungserbringung als Assistenzarzt habe nach ihrer Wahrnehmung nach Wiederaufnahme der Tätigkeit zu keiner Zeit bestanden und hätte daher auch wohl kaum in den zweieinhalb Jahren vor der Rückkehr in den aktiven Dienst bestanden. Dies sei insbesondere daran zu erkennen, dass er an zahlreichen selbstverständlichen Punkten immer wieder Diskussionen starte, Aufgaben ablehne, Vorgaben nicht einhalte, sich den Anweisungen zur Aktendokumentation widersetze, auf ein „Gewecktwerden“ im Bereitschaftsdienst wiederholt extrem ungehalten reagiert habe und so das Pflegepersonal dazu „erzogen“ habe, ihn trotz Diensteinteilung möglichst nicht in Anspruch zu nehmen und bei einem einmalig etwas besser aber immer noch innerhalb eines regulären Arbeitspensums eines Assistenzarztes liegenden gefüllten Arbeitstag gleich mit einer Überlastungsanzeige reagiert habe, unzumutbare und unkollegiale Bedingungen hinsichtlich des Arbeitszeitregimes stelle, eine 5-Tage-Woche ablehne, dennoch immer wieder Zeit habe, auch während seiner Arbeitszeit ellenlange E-Mails zu verfassen und durch wiederholte Pflichtwidrigkeiten und Arbeitsverweigerungen offenbar die Absicht habe, eine Kündigung zu provozieren. Der Kläger habe sich auf den Standpunkt gestellt, nicht zum Tagdienst verpflichtet zu sein und sich auf ein vereinbartes und gelebtes Arbeitsverhältnis im Bereitschaftsdienst berufen und auf ein vereinbartes Weiterbildungsverhältnis. Im Ergebnis sei der Kläger ausschließlich „weiterbildungswillig“ und halte nur deshalb überhaupt an dem Arbeitsverhältnis fest, weil er meine, die Beklagte zur Durchführung bzw. Bescheinigung einer Weiterbildung zwingen zu können. Selbst wenn man zu der Annahme komme, dass ein Angebot vorliege und Leistungswilligkeit gegeben sei, stehe dem Anspruch der Rechtsgedanke des § 162 Abs. 2 BGB entgegen, weil der Kläger nur vorgeblich ein Angebot abgegeben habe. Auch habe er sich treuwidrig iSd. § 242 BGB verhalten. Es gebe deutliche Anhaltspunkte für ein böswilliges Unterlassen nach § 615 S. 2 BGB. In Kenntnis des möglichen Befristungsendes habe der Kläger sich bis spätestens Ende September 2020 bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden müssen. Der in einem Mangelberuf aktive Kläger habe bei der für ihn bestehenden Arbeitsmarktlage längst eine neue Tätigkeit finden müssen. Abgesehen von der Meldung als arbeitssuchend habe der Kläger sich bei den zahlreich am Markt agierenden Recruiting-Anbietern bzw. bei Personalvermittlern zur Festanstellung registrieren lassen müssen, um darüber Vermittlungsangebote zu erhalten. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger bei seinen sog. Eigenbemühungen derart zielführende Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen habe. Sie habe bei der Arbeitsagentur Informationen eingeholt, wie sich die Arbeitslosenstatistik für nicht-schwerbehinderte Assistenzärzte zwischen 40 und 50 in der näheren Umgebung in zumutbarer Pendeldistanz im hier maßgeblichen Zeitfenster von Januar 2021 bis März 2023 dargestellt habe. Danach liege die erwartete Verweildauer in der Arbeitslosigkeit bei 292 Tagen für alle Berufsgruppen dieser Altersklasse in diesem Zeitraum in dieser Region. Betrachte man Humanmediziner ohne Zahnärzte /Kieferorthopäden, so bleibe eine Verweildauer von 119 Tagen, und beschränke man es auf Assistenzärzte, seien es 150 Tage. Statistisch gesehen habe der Kläger nach 150 Tagen somit wieder etwas Neues haben sollen. Es werde bestritten, dass die Arbeitsagentur allgemein keine Vermittlungsangebote gehabt habe. Die vorsorglich bestrittene Vollständigkeit des Berichts des Klägers unterstellt, habe der Kläger alle Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur nicht weiter beachtet. Er habe dazu zwar für eine der Stellen nachvollziehbare Gründe angegeben, im Ergebnis stehe aber offenbar ein Ignorieren aller gemachten Vorschläge und anscheinend auch kein Nachfassen bei der Agentur für Arbeit, ob diese möglicherweise sein Bewerberprofil nicht richtig gespeichert habe. Anscheinend habe der Kläger, der diesen Mangel bei der Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit gekannt habe, dies ohne Entfaltung irgendwelcher weiterer Aktivitäten für die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit hingenommen. Auch das stütze die Annahme eines böswilligen Unterlassens. Sie gehe davon aus, dass der Kläger seine Suche nach einer Arbeit auf eine Tätigkeit als Bereitschaftsarzt in Verbindung mit einer Weiterbildung eingeschränkt habe und damit nach einer Stelle gesucht habe, die es in dieser Kombination nicht gebe. In Bezug auf Eigenbemühungen des Klägers fehle jeglicher substantiierter Sachvortrag dazu, wo er sich in dieser Form beworben habe und wie die Bewerbungen ausgesehen hätten. Da der Kläger anbiete, die Zeugen der jeweiligen Klinik zu hören, möge dies geschehen. Sie wisse nicht, wie weit er gekommen sei, ob er Vorstellungsgespräche gehabt habe und ob ihm Ablehnungsgründe benannt worden seien. Der Kläger habe daher hinsichtlich seiner Bewerbungsbemühungen die entsprechende Darlegungslast und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass er es vielfach erfolglos versucht habe. Das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten in allgemeinen Fragen des Beschäftigungsverhältnisses lasse außerdem den Verdacht aufkommen, dass der Kläger wenn er mit ähnlichem Selbstverständnis gegenüber Bewerbungsadressaten aufgetreten sein solle sich selbst die Bewerbungschancen verbaut bzw. jedenfalls signifikant verschlechtert habe. Bei einer (mehrfachen) Überprüfung der aktuellen Arbeitsmarktlage fänden sich jeweils zahlreiche für den Kläger geeignete Stellenangebote (vgl. Anlagenkonvolut Bl. 604 ff. d. A. ArbG). Es werde bestritten, dass die Pandemielage den Arbeitsmarkt zu Lasten des Klägers verschoben habe; ganz im Gegenteil habe die Pandemie doch eher dazu geführt, dass die Zahl der Patienten mit psychischen Beeinträchtigungen zugenommen habe. Dies ergebe auch eine Abfrage bei der KI Microsoft Copilot. Die stark eingeschränkte Zugänglichkeit von ambulanten und stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Hilfsangeboten habe die Probleme noch verschärft, da Video- oder Telefonkontakte keinen Ersatz für persönliche Kontakte dargestellt hätten. Es werde bestritten, dass die Arbeitsagentur allgemein keine Vermittlungsangebote gehabt habe. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben sei hierfür kein geeignetes Beweismittel, zumal es keinen Bezug zur Psychiatrie und Psychotherapie enthalte. Der Kläger habe sich erst drei Monate nach Befristungsende arbeitslos gemeldet. Er habe es daher selbst zu verantworten, dass hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch die Agentur für Arbeit Zeit verloren gegangen sei. Daher sei die etwa nicht erfolgte Sperrzeit irrelevant. Sie habe den Kläger unter dem 17. März 2023 mit Fristsetzung zum 31. März 2023 aufgefordert, Auskunft zu den Stellenangeboten der Agentur für Arbeit zu erteilen, die der Kläger jedoch nur schleppend erteilt habe, weshalb ein Zinsanspruch bis zur Auskunftserteilung nicht bestehen könne.

Randnummer 86

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 09. April 2025 zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis 23. April 2023 in Höhe von 301.371,06 Euro brutto abzüglich vom Kläger erhaltener Zahlungen in Höhe von 26.531,48 Euro netto (Arbeitslosengeld) und 28.192,20 Euro netto (erhaltene Zahlung) und nebst Zinszahlungen bis 31. März 2023 und ab dem 20. Februar 2025, zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2021 bis einschließlich April 2023 verurteilt und eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt mit Ausnahme von Kosten auf Entschädigung von Zeitversäumnis und auf Erstattung von Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei überwiegend zulässig. Der Antrag zu Ziff. 2 sei unzulässig, soweit der Kläger Abrechnungen über den Monat April 2023 hinaus begehre, da nicht konkret dargelegt worden sei, dass nach Wiederaufnahme der Tätigkeit des Klägers die Beklagte die geleistete Arbeit des Klägers ab Mai 2023 nicht korrekt abgerechnet habe. Der Antrag zu Ziff. 3 sei ebenfalls unzulässig. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO bestehe erst anlässlich der tatsächlichen Auszahlung von Vergütung und könne daher nicht im Vorhinein für künftige Fälle festgestellt werden. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag sei nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt sei, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO ermögliche aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 4 sei zulässig. Er genüge dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger berufe sich auf mögliche Schäden, die durch die unterbliebene Zahlung von Vergütung in den konkret bezeichneten Monaten Januar 2021 bis April 2023 noch eintreten könnten. Ein solcher Antrag solle regelmäßig die Verpflichtung dem Streit der Parteien entziehen und die hieraus resultierenden Ersatzansprüche vor einer möglicherweise drohenden alsbaldigen Verjährung schützen. Der Kläger habe auch ein schützenswertes rechtliches Interesse iSd § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung. Es bestehe etwa eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Schäden aufgrund progressionsbedingter erhöhter Steuerbelastungen bei Nachzahlungen von Arbeitsvergütungen. Die Klage sei auch weit überwiegend begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für die Zeit vom 01. Januar 2021 bis zum 23. April 2023 gemäß § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB iHv. EUR 301.371,06 brutto (27 Monate x EUR 10.881,00 + EUR 7.584,06 anteilig für April 2023) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 26.531,48 netto und abzüglich erhaltener EUR 28.192,20 netto zuzüglich Zinsen. Der Kläger habe seine Klage zutreffend auf einen Bruttobetrag gerichtet, da die Beklagte weder ausreichend behauptet, noch nachgewiesen habe, dass sie bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge bereits einbehalten und abgeführt habe. Der Kläger habe im Rahmen seiner Antragstellung die im Streitzeitraum bezogenen öffentlich-rechtlichen Leistungen in Form von Arbeitslosengeld, hinsichtlich derer er mit Blick auf den kraft Gesetzes eintretenden Anspruchsübergang (§ 115 Abs. 1 SGB X) nicht mehr aktivlegitimiert gewesen sei, berücksichtigt und die erhaltene Nettozahlung abgezogen. Die Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Annahmeverzugs im streitgegenständlichen Zeitraum im unbefristeten Arbeitsverhältnis seien erfüllt. Mit der Befristungskontrollklage sei das gemäß § 295 ZPO erforderliche wörtliche Angebot gegeben. Unabhängig davon, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag für die Arbeitslosigkeitsdauer des Klägers für die ersten 150 Tage den Anspruch auf Annahmeverzugslohn anerkannt habe, habe der Kläger jedenfalls mit E-Mail vom 12. Januar 2021 seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß iSd. § 295 BGB angeboten. Der Kläger habe in der E-Mail vom 12. Januar 2021 zwar zunächst auch ein Angebot zur einvernehmlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Anerkennung von bisherigen Weiterbildungszeiten und zur Planung künftiger Weiterbildungszeiten gemacht. Im letzten Spiegelstrich habe er jedoch unmissverständlich durch die Erklärung "Unbenommen davon, biete ich meine Arbeitsleistung hiermit ausdrücklich nochmal an, Sie können mich jederzeit wieder für den Einsatz im Dienstplan vorsehen, ich stimme gerne mit Frau X wie gehabt die Arbeitszeiten ab" die Arbeitsleistung zu den bisherigen Bedingungen und damit ordnungsgemäß angeboten. Er habe klargemacht, dass es ihm unter Verweis auf die bisher übliche Handhabung um die Wiederaufnahme der Tätigkeit an sich gehe. Eine Einschränkung des Direktionsrechts sei nicht erkennbar. Schließlich sei mit Zustellung der Befristungskontrollklage vom 21. Januar 2021 am 02. Februar 2021 auch erneut ein wörtliches Angebot gegeben. Die Klagebegründung habe nicht zu einer anderen Wertung geführt, da in der Maximalforderung des Klägers auf Beschäftigung in Weiterbildung die Beschäftigung als Assistenzarzt als Minus enthalten sei. Sofern eine Weiterbildung entgegen seiner Auffassung nicht schon von Anfang an vereinbart gewesen sei, habe er mittels Antrags vom 28. Oktober 2022 eine Verurteilung der Beklagten zu einem entsprechenden Vertragsschluss erwirken wollen. Dieser nach Ende des Annahmeverzugszeitraums liegende Versuch, seine Auffassung durchzusetzen, habe nicht dazu geführt, seinen Angeboten nach Ablauf der Befristung die Wirksamkeit als ordnungsgemäßes Angebot abzusprechen oder von fehlendem Arbeitswillen auszugehen. Der Annahmeverzug der Beklagten sei nicht ausgeschlossen, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig gewesen wäre. Die Beklagte habe schon keine ausreichenden Indizien für eine fehlende Leistungsfähigkeit iSd. § 297 BGB im Annahmeverzugszeitraum vorgetragen. Aus Fehlzeiten des Klägers lasse sich auf Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht schlussfolgern. Weder sei der streitgegenständliche Annahmeverzugszeitraum von Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingerahmt noch habe etwa dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit vorgelegen. Die seitens der Beklagten angeführten Fehlzeiten beträfen lediglich den Zeitraum nach Rückkehr des Klägers in den aktiven Dienst und seien von Art und Umfang nicht so gelagert, dass sie einen Rückschluss auf die davorliegenden Jahre zulassen würden. Häufige, aber nicht durchgehende Fehlzeiten ab dem 25. April 2023 reichten allein nicht aus, um auf eine Arbeitsunfähigkeit für einen davorliegenden Zeitraum zu schließen. Gleiches gelte auch für seitens der Beklagten angeführtes eigenes Vorbringen des Klägers zu Leistungseinschränkungen. Dass er überhaupt nur bei einem ihn weniger belastenden Dienst mit 7,25 Pendeltagen arbeitsfähig sei, habe der Kläger jedenfalls nicht angeführt. Der Kläger habe nach dem Beklagtenvortrag unter Berufung auch auf gesundheitliche Gründe in bestimmter Art und Weise eingesetzt werden wollen. Aus einer von ihm in den Vorprozessen erhobenen Maximalforderung zu einem Einsatz in seinem Sinne sei aber nicht zu schließen, dass er nach eigenem Vortrag zu der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage gewesen sei. Der Kläger habe in der Folgezeit wenn auch nicht durchgängig ab April 2023 auch Arbeitsleistungen erbracht. Es könne entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht festgestellt werden, dem Kläger habe der Wille gefehlt, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die seitens der Beklagten dargelegten Probleme bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses seien nach Obsiegen des Klägers im Befristungsstreit und im Zusammenhang mit der Neuausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eines über mehr als zwei Jahre nicht gelebten Arbeitsverhältnisses aufgetreten. Zum einen könne aus den Differenzen, die in dieser besonderen Konstellation aufgetreten seien, nicht auf eine Leistungsunwilligkeit in einem davorliegenden Zeitraum geschlossen werden, zumal der Kläger tatsächlich bis zum Ablauf der Befristung am 31. Dezember 2020 gearbeitet habe. Zum anderen seien die von der Beklagten angeführten Verhaltensweisen nach Wiederaufnahme der Tätigkeit auch nicht so geartet, dass sie von der Beklagten als Nichtleistung gewertet worden wären. Der Kläger habe ab dem 24. April 2023 mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gearbeitet und hierfür auch seine Vergütung erhalten. Dass der Kläger ausschließlich „weiterbildungswillig“ und nicht leistungswillig im Sinne seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gewesen sei, sei aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers, auch wenn sie von Streitigkeiten begleitet werde, nicht ersichtlich. Die Beklagte könne dem Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 Var. 3 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 vorgetragen, dass ihm lediglich ein Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit vom 17. September 2021 für eine Tätigkeit im Bereich Augenheilkunde sowie ein Vermittlungsvorschlag vom 29. Oktober 2021 für einen Assistenzarzt/ -ärztin im Reha-Zentrum U Klinik V gemacht worden sei. Bei dem einen Stellenangebot gehe es um eine Tätigkeit als Augenarzt, bei dem anderen nach den Darlegungen des Klägers um eine Tätigkeit im Bereich Kardiologie. Aufgrund der vorangegangenen Tätigkeiten des Klägers im Fachbereich Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik seien beide Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit jedenfalls nicht zumutbar gewesen. Weiter habe der Kläger das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 24. November 2021 vorgelegt, in dem diese sich auf eine schwierige Arbeitsmarktlage berufe und den Kläger auf Fördermöglichkeiten in Form von Coaching und Qualifizierung verweise. Der Kläger habe damit den Auskunftsanspruch der Beklagten erfüllt und dargelegt, dass ihm im Hinblick auf die durch die Agentur für Arbeit auferlegten Pflichten keine vorsätzliche Untätigkeit vorgeworfen werden könne. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft des Klägers in Bezug auf die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit habe die Beklagte nicht dargelegt. Soweit sich die Beklagte auf die grundsätzlich günstige Arbeitsmarktlage bei Ärzten sowie speziell auf eine von ihr auf die Situation des Klägers bezogene Arbeitsmarktstatistik berufe, könne daraus nicht auf einen böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst geschlossen werden. Sie habe keine bestimmten zu besetzenden zumutbaren Stellen für den Kläger benannt. Dies sei jedoch erforderlich, um zu prüfen, ob der Kläger mit seinen Kenntnissen und Fertigkeiten für die Dauer des Annahmeverzugszeitraums eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu welchen Konditionen hätte finden können. Aus diesem Grund sei auch der Verweis der Beklagten auf Stellenangebote im Anschluss an den hier streitigen Zeitraum unbehelflich. Versäumnisse des Klägers zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung sowie Versäumnisse der Agentur für Arbeit würden ebenfalls nicht zu einer anderen Wertung führen. Auch in einem solchen Fall bleibe im Ausgangspunkt schlüssiger Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgebers zu konkreten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich, woran es vorliegend fehle. In Bezug auf unabhängig von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit unternommene Eigenbemühungen habe die Beklagte dagegen weder einen Auskunftsanspruch, noch habe der Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiierter vortragen müssen. Eine umfassende Rechenschaftspflicht in Bezug auf Eigenbemühungen gebe es nicht. Die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) gehe gerade nicht dahin, dem Arbeitgeber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Arbeitgeber sei durch seine Auskunftsansprüche zu Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit und zu eigenen Vorschlägen, die er dem Kläger zukommen lasse, ausreichend geschützt. Der Arbeitgeber könne den Schwierigkeiten in der Darlegungslast dadurch entgehen, dass er dem Arbeitnehmer entweder eine Prozessbeschäftigung anbiete oder aber den Arbeitnehmer auf eine bestimmte Beschäftigungsmöglichkeit hinweise. Der Kläger habe mit Schreiben vom 07. Mai 2023 seine Ansprüche auf Annahmeverzug rechtzeitig geltend gemacht, da ein Arbeitnehmer mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne einer Ausschlussfrist geltend mache. Der Kläger habe Anspruch auf die Zahlung von Zinsen unter Berücksichtigung der Teilzahlung und des gezahlten Arbeitslosengeldes mit Ausnahme für die Zeit vom 01. April 2023 bis zum 19. Februar 2025, wobei die Einschränkung bei den Monaten ab April 2023 versehentlich nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht worden sei. Der Verzug der Beklagten sei verschuldet, da sie nicht ohne weiteres habe davon ausgehen können, dass die Befristung wirksam sei. Für den Zeitraum vom 01. April 2023 bis zum 19. Februar 2025 habe der Kläger dagegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, weil die Beklagte sich mit Schreiben vom 17. März 2023 auf ihr Leistungsverweigerungsrecht wegen fehlender Auskunft des Klägers berufen habe. Der Kläger habe nach § 108 GewO einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Abrechnungen für die Monate Januar 2021 bis April 2023 erteile. Der Kläger habe auch Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden sei und noch entstehe, dass ihm die Gehaltszahlungen gemäß Tenor zu Ziff. 1 des Urteils nicht ausgezahlt worden seien, mit Ausnahme von Kosten auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands iSd. § 12a ArbGG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 18 ff. d. Urteils (= Bl. 751 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen.

Randnummer 87

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Juli 2025 zugestellte Urteil mit am 29. Juli 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025, bei Gericht eingegangen innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, begründet.

Randnummer 88

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Juli 2025 zugestellte Urteil mit am 04. August 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag beschränkt auf den Antrag zu Ziffer 1 der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den abgewiesenen Zinsanspruch ab dem 01. April 2023 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025, bei Gericht eingegangen innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, begründet.

Randnummer 89

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung und zur hilfsweisen Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des Zinsausspruchs nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 13. Oktober 2025 (Bl. 175 ff. d. A. LAG), ihrer Berufungserwiderung vom 17. Dezember 2025 (Bl. 269 ff. d. A. LAG) und ihrer Schriftsätze vom 13. April 2025 (Bl. 305 ff. d. A. LAG) und vom 29. Mai 2025 (Bl. 389 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend,

Randnummer 90

die erstinstanzliche Entscheidung sei abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht dem Kläger einen Anspruch auf über 300.000,00 Euro Annahmeverzugslohn zugestanden, obwohl der Kläger im streitigen Annahmeverzugszeitraum nicht leistungswillig gewesen sei und auch erhebliche, vom Gericht nicht weiter aufgeklärte Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit bestanden hätten. Darüber hinaus habe es den Vortrag der Beklagten zu Anhaltspunkten für ein böswilliges Unterlassen nicht ausreichend gewürdigt und im Zuge der Frage, ob der Kläger anderweitigen Verdienst habe erzielen können oder dies böswillig unterlassen habe, die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast und insbesondere der sekundären Darlegungslast des Klägers nicht ausreichend beachtet. Schließlich habe es einem unzulässigen Globalantrag auf Ersatz jedes annahmeverzugsbedingten Schadens (mit der vom Arbeitsgericht selbst eingefügten Ausnahme der Anwaltskosten) stattgegeben und dabei jegliche Aspekte des Verschuldens auf beiden Seiten (späte gerichtliche Geltendmachung durch den Kläger, fehlendes Verschulden der Beklagten) vollkommen außer Betracht gelassen. Der Kläger sei seinerzeit wegen eines vorübergehenden Bedarfs an Bereitschaftsärzten befristet eingestellt worden. Der Einsatz als Bereitschaftsarzt habe dem Interesse des Klägers entsprochen, wobei auf sein Betreiben ein allgemeiner Assistenzarztvertrag abgeschlossen worden sei, der einen weitergehenden Einsatz des Klägers ermöglich habe. Der Kläger habe den Entfristungsrechtsstreit aus prozessualen Gründen gewonnen, weil die Beklagte letztlich im entscheidenden Punkt der Frage des Zeitpunkts der Unterzeichnung der letzten Befristungsvereinbarung zu ihrer eigenen Überraschung anlässlich der Vernehmung der Zeugin Schöler beweisfällig geblieben sei und daher das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu einem prozessual nicht zu beanstandenden, aber dem materiell „richtigen“ Ergebnis widersprechenden Urteil gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die stets mit dem materiell "richtigen" Ergebnis rechnende Beklagte die gesamte Zeit über nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgegangen, den Kläger nicht weiterbeschäftigen zu müssen. Die Beklagte gehe davon aus, dass der ein kontraproduktives Bewerberverhalten zeigende Kläger keine Anschlussbeschäftigung gefunden habe, weil er dies explizit nicht gewollt habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie eine gute Arbeitsmarktlage nicht lediglich allgemein behauptet, sondern eine konkrete statistische Analyse in Auftrag gegeben habe und vor diesem Hintergrund das als reiner Parteivortrag vorgelegte Schreiben der Arbeitsagentur zur Arbeitsmarktlage unter Corona-Bedingungen inhaltlich unrichtig gewesen sei. Eine zutreffende Würdigung des Sachverhalts könne daher nur dazu führen, dass mangels konkreten Tatsachenvortrags des Klägers im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast jedenfalls für die Zeit nach den statistisch erwartbaren fünf Monaten Arbeitslosigkeitsdauer die von der Beklagten vorgetragenen Indizien für unzureichende Bemühungen die maßgebliche Entscheidungsgrundlage darstellten. Nach Rückkehr des Klägers habe es weitere Auseinandersetzungen insbesondere zu der Frage gegeben, wie der Kläger zu beschäftigen sei. Der Kläger habe auch im nachträglich geführten Rechtsstreit Arbeitsgericht Ludwigshafen 3 Ga 3/23 ein generelles Verständnis des Arbeitsvertragsinhaltes zur ausschließlichen Beschäftigung im Bereitschaftsdienst vorgebracht, welches zeitlich nicht variieren könne, sondern sich auf denselben Arbeitsvertrag bezogen habe, auf dessen Basis der Kläger im Annahmeverzugslohnzeitraum habe beschäftigt werden sollen. Der Kläger habe auch mit E-Mail vom 23. April 2023 erklärt, es sei ihm angesichts seines Hausbaus in Eigenregie unmöglich, zum Dienst zu erscheinen, wobei der Hausbau schon zuvor gelaufen sei und einer täglichen Diensterbringung entgegengestanden hätte. In der Zeit nach Beendigung des Entfristungsverfahrens habe der Kläger kaum seine Arbeitsleistung erbringen können und sei offenbar durch massive Leistungseinschränkungen daran gehindert worden, regelmäßig seiner Arbeit nachzugehen; hierfür sprächen jedenfalls die im Einzelnen dargestellten massiven Ausfallzeiten. Festzuhalten sei, dass der Kläger, wenn er nicht gerade Urlaub abgebaut habe, außerordentlich hohe Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgewiesen habe, die auf zahlreichen unterschiedlichen Erkrankungen beruht haben müssten. Details seien ihr nur vereinzelt bekannt; preisgegeben habe der Kläger aber gesundheitliche Probleme in Form von wiederholtem Vorhofflimmern, schwergradiger Schlafapnoe mit drastischen Entsättigungen sowie wegen angeblich gesundheitsschädlichen Stressempfindens bei Pendelzeiten und wechselnden Übernachtungsstätten. Der Kläger habe ausdrücklich ausgeführt, dass sich „unstetige Wohnsituationen“ und „ständige Fahrten“ negativ auf seine Gesundheit auswirkten, weshalb er nicht in der Lage sei, 23 Pendeltage mit „92 Fahrtstunden“ abzuleisten. Umziehen könne er aber auch nicht. Der Kläger habe damit selbst vorgetragen, zu einem regulären Dienst mit einer ganz normalen 5-Tage-Woche nicht in der Lage zu sein. Bereits angesichts des gesamten Vorbringens des Klägers im Verfahren 3 Ga 3/23 (va. Antragsschrift vom 19. Mai 2023) sei es fernliegend gewesen, ihm zugute zu halten, dass er im gesamten streitigen Zeitraum ganz bestimmt leistungsfähig und sicher auch leistungswillig gewesen sei. Die Beklagte dürfe im Übrigen angesichts der Fehlzeitstatistik und der bekannten Informationen zu Gesundheitsproblemen davon ausgehen, dass der Kläger erheblich krankheitsanfällig sei und es ihm aufgrund dessen nicht möglich sei, auch nur für wenige Monate durchgängig seiner Arbeitsleistung nachzukommen. Da sie nicht wisse, ob die Informationen des Klägers korrekt seien, dass es sich nicht um Folgeerkrankungen handele, könne sie auch keinen detaillierten Vortrag dazu bringen, welche Relevanz die Erkrankungen im Annahmeverzugszeitraum gehabt hätten. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte sei an seiner Arbeitsunfähigkeit schuld, werde dies ausdrücklich bestritten. Wer wiederholt Pflichtwidrigkeiten begehe und berechtigte Rügen einfange, könne sich auch schwerlich darüber beschweren, „zermürbt" zu werden. Der Kläger könne auch keine Indizien dafür dartun, dass die Beklagte sich nicht an die geltenden berufsrechtlichen und approbationsrechtlichen Vorschriften halten würde, was mit Nachdruck bestritten werde. Sie habe bereits erstinstanzlich umfassend dazu ausgeführt, dass der Kläger nicht leistungswillig und allenfalls weiterbildungswillig gewesen sei und damit wesentliche Teile des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nicht akzeptiert habe. Zu nennen sei seine fehlenden Bereitschaft zur regelmäßigen Anreise zu Tagdiensten, Ablehnung der für seine Beschäftigtengruppe üblichen Arbeitszeiten, wiederholte Fälle von Arbeitsverweigerungen, Stellen unangemessener Bedingungen als Gegenleistung für seine Bereitschaft zur Erbringung einer völlig normalen Arbeitserbringung, wiederholte Störungen des Betriebsfriedens und kontinuierliche Suche von Konflikten mit Aufforderung an die Beklagte, ihm eine Weiterbildungsbescheinigung mit dem Ziel der Trennung zu erteilen, was sein einziges Ziel gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe in mehrerlei Hinsicht die Voraussetzungen des § 615 BGB rechtsfehlerhaft behandelt. Die Bewerbungsbemühungen des Klägers hätten einer näheren Betrachtung unterzogen werden müssen. Der Beklagten könne nicht abverlangt werden, ihrerseits Vortrag dazu zu bringen, aus welchem Bewerbungsverfahren sich der Kläger mit welchem Auftreten selbst aussortiert habe. Aus dem gesamten Kontext, der Historie des Arbeitsverhältnisses, dem späteren Verhalten des Klägers und zahlreichen eigenen Aussagen des Klägers ergebe sich eindeutig, dass das Arbeitsangebot nicht so gemeint gewesen sei, dass er sich damit einem vollen Weisungsrecht als Assistenzarzt auch dann unterwerfe, wenn er nicht weitergebildet werden sollte und an fünf Tagen pro Woche seine Arbeitsleistung zu erbringen hätte. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht reinen Parteivortrag in Form des Briefs der Arbeitsagentur wie das Erbringen eines Urkundsbeweises behandelt, während es den gleichwertigen Parteivortrag der Beklagten bzgl. konkreter Arbeitsmarktdaten aufgrund wissenschaftlicher Analysen zur Arbeitsmarktlage in der konkret relevanten Corona-Zeit unter Berücksichtigung des DEÜV-Schlüssel des Klägers, in dessen Altersgruppe und in der relevanten Region für irrelevant gehalten habe. Sie habe beim Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit (Statistik-Service Südwest) eine konkrete, auf die individuellen Parameter des Klägers (Alter 40 bis unter 50, nicht schwerbehindert, Region: Frankfurt am Main, Kreis Gießen, Vogelsbergkreis, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vkreis, Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis und Main-Taunus-Kreis, Betrachtungszeitraum Januar 2021 bis März 2023, DEÜV-Schlüssel: Beruf 8140 (Humanmedizin ohne Zahnmedizin)) zugeschnittene Auswertung in Auftrag gegeben und diese auch in das Verfahren eingeführt. Der Bereich Psychiatrie und Psychosomatik sei vergleichsweise krisenfest gewesen und der Bereich eigene sich überdurchschnittlich gut für telemedizinische Aktivitäten. Dass die Beklagte selbst phasenweise Kurzarbeit angemeldet gehabt habe, habe in erster Linie die organisatorischen Rahmenbedingungen der stationären Rehabilitation betroffen und sei nicht gleichbedeutend mit einem fehlenden Bedarf an ärztlichem Personal auf dem Arbeitsmarkt insgesamt. Die unzureichende Berücksichtigung des konkreten und nicht substantiiert bestrittenen Vortrags zur Arbeitsmarktlage stelle einen in der Berufungsinstanz zu korrigierenden Fehler dar und verletze die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) sowie der Darlegungs- und Beweislastverteilung im Annahmeverzugsrecht. Hinzu komme, dass die Angebote der Agentur für Arbeit nicht zum Profil des Klägers gepasst hätten, was bereits Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte des Klägers über die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit objektiv nahegelegt habe. Naturgemäß könne die Beklagte keine weiteren Details zu einem böswilligen Unterlassen vorbringen, nur der Kläger habe Kenntnis über seine Bewerbungsbemühungen, seine Bewerbungsunterlagen, seine Gehaltsforderungen und zumindest über den Zeitpunkt, zu welchem seine Bewerbungsbemühungen jeweils gescheitert seien. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beklagte sich dann nach dem streitigen Annahmeverzugszeitraum entgegenkommenderweise zunächst auf ein anderweitiges Arbeitszeitregime eingelassen habe, da entscheidend sei, ob der Kläger überhaupt zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger seine eigenen Bemühungen zur Erlangung anderweitiger Beschäftigung nicht substantiiert dargelegt habe, obgleich die Beklagte zur konkreten Arbeitsmarktlage vorgetragen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, ob der Kläger die Arbeitsagentur in angemessener Form darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie bei der Auswahl der Vermittlungsvorschläge von falschen Voraussetzungen auszugehen scheine. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren ein Antwortschreiben an die Bundesagentur für Arbeit vom 18. Oktober 2021 vorlege, bestreite sie den Zugang dieses Schreibens bei der Agentur für Arbeit mit Nichtwissen, da der Faxbericht lediglich belege, dass, aber nicht, was gefaxt worden sei. Dem Arbeitgeber jegliche Option des Vortrags von Indizien abzuschneiden, wenn er es versäumt habe, während des streitigen Annahmeverzugszeitraums konkrete Stellennachweise mitzuteilen, werfe im Übrigen auch Fragen hinsichtlich des Justizgewährungsanspruchs auf, da andernfalls eine materiell falsche Rechtslage nur deshalb aufrechterhalten würde, weil die genannte Versäumnis dazu führe, dass eine anderweitige Prüfung des Streitgegenstandes generell versperrt bleibe. Soweit der Kläger vereinzelt Aussagen zu seinen Bewerbungsbemühungen getroffen habe, sei anzumerken, dass der Arbeitnehmer sich „wahrheitsgemäß und vollständig“ zu den Tatsachen erklären müsse, § 138 Abs. 2 ZPO. Aus Sicht der Beklagten habe sich der Kläger nicht vollständig zu den Abläufen seiner Bewerbungsbemühungen bei den von ihm angesprochenen Stellen geäußert, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Fest stehe jedenfalls, dass er bei diesen genannten Stellen konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten gesehen habe, weshalb es weiterer Aufklärung bedurft hätte und weiterhin bedürfe, warum er sich nicht gegen andere Bewerber habe durchsetzen können. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger seinen Obliegenheiten im Annahmeverzugszeitraum bereits dadurch genügt habe, indem er zwei Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit nachgegangen sei. Es habe daraus geschlossen, dass darüber hinaus gehende Eigenbemühungen nicht erforderlich seien und der Kläger hierzu auch keine Auskunft schulde. Diese Bewertung verkenne die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers stelle. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das Angebot als uneingeschränkt zu werten, obwohl der Kläger nachweislich der Auffassung gewesen sei, Tagdienste nicht zu schulden, stelle eine Verkennung der rechtlichen Anforderungen an den Annahmeverzug dar und verletze die Grundsätze der objektiven Auslegung von Willenserklärungen und der freien Beweiswürdigung in der Frage des fehlenden Leistungswillens. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht in die Würdigung zu § 615 BGB einbezogen, dass im Tatbestand erwähnt der Kläger sich erst im März 2021 arbeitslos gemeldet habe, obwohl ihm bereits seit Monaten bekannt gewesen sei, dass sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2020 ende. Spätestens am 31. Dezember 2020 habe der Kläger gewusst, dass die Beklagte ihn ab dem 01. Januar 2021 nicht mehr beschäftigen würde. Die unterschiedlichen Behauptungen des Klägers 1. Instanz zu seiner Aufnahme in den Dienstplan (selbst eingetragen, eingetragen worden, Dienstplan vereinbart), seien schlicht Behauptungen, die nicht alle gleichzeitig richtig sein könnten. Das Arbeitsgericht verkenne dabei insbesondere auch die vertanen Chancen bei einer verspäteten Meldung (Erfolge wären ja statistisch nach 150 Tagen erwartbar gewesen und nicht etwa sofort). Es entfielen Zeiträume, in denen Vermittlungsvorschläge ergehen könnten, der Kläger bewerbe sich im späteren Zeitraum nur noch aus der Arbeitslosigkeit statt aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis und es dürfe anzunehmen sein, dass die Nichtmeldung auch mit erheblichen Defiziten der Eigenbemühungen in dem fraglichen Zeitraum einhergegangen sei. Hinzu komme, dass der Kläger damit genau den Zeitraum verloren habe, als die Pandemie noch kein signifikantes Vermittlungshindernis habe sein können. Die verspätete Meldung sei nicht nur ein formaler Verstoß, sondern ein konkreter Beleg für das Fehlen ernsthafter Eigenbemühungen und damit für das böswillige Unterlassen, das den Annahmeverzugsanspruch ausschließe oder jedenfalls mindere. Das Arbeitsgericht habe dem Kläger zu Unrecht den Differenzbetrag zwischen dem ausgezahlten Nettobetrag und dem Bruttobetrag für die ersten fünf Monate des Annahmeverzugszeitraums zugesprochen, obwohl die Beklagte ausdrücklich erklärt habe, dass der „Annahmeverzugslohn“ für diesen Zeitraum vollständig gezahlt worden sei, was als Bruttozahlung zu verstehen sei, da der Arbeitgeber im Annahmeverzug zur Zahlung des Bruttolohns verpflichtet sei. Die vom Kläger geäußerte bloße Vermutung, es sei nicht sicher, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich abgeführt worden seien, genüge nicht, um einen weiteren Zahlungsanspruch zu begründen. Es handele sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die nicht geeignet sei, die substantiiert erklärte Erfüllung durch die Beklagte in Zweifel zu ziehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat die Beklagte erstmals konkret auf die aus erstinstanzlich vom Kläger vorgelegten Anlagen ersichtliche Abführung der Beiträge in Höhe von 1.230,60 Euro monatlich für die Zeit von Januar bis Mai 2021 zugunsten des Klägers an das Versorgungswerk hingewiesen. Das Arbeitsgericht habe den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag des Klägers, wonach ihm „jeder Schaden“ aus dem unterbliebenen Gehaltsfluss im Annahmeverzugszeitraum zu ersetzen sei, rechtsfehlerhaft durch eigene Ergänzung modifiziert, indem es im Urteil eine Einschränkung (Ausnahme von Anwaltskosten) eingefügt habe. Es habe bereits in der mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass es die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Feststellungsantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sehr großzügig handhaben wolle und habe nur auf den Einwand der Beklagtenvertreterin, dass beispielsweise damit auch eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten reklamiert werden könnte, eigeninitiativ die Formulierung eingeschränkt. Aus Sicht der Beklagten habe das Arbeitsgericht außerdem die Zulässigkeitsgrenzen der Verfahrensförderung überspannt, indem es versucht habe, einen unzulässigen Antrag durch eigene Formulierungen zu „heilen“. Der Kläger habe im August 2024 eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2024 erhalten und trotz fehlender Pandemielage nach Kenntnis der Beklagten, erneut bislang keine Anschlussbeschäftigung gefunden. Die Beklagte habe ihm wiederholt zahlreiche Beschäftigungsoptionen nachgewiesen und Informationen zu passenden Stellen übermittelt, wobei sie sogar auf seine geringe Pendelbereitschaft und sein Weiterbildungsinteresse Rücksicht genommen habe, obwohl sie auf dem Standpunkt stehe, dass es dem Kläger im Übrigen auch zumutbar wäre, Stellen anzunehmen, die sich in größerer Entfernung befänden oder auch ohne Weiterbildung abliefen. Dass der Kläger unter diesen Umständen offenbar wieder nichts finde, erhärte die diesseitige Annahme, dass er keine andere Beschäftigung aufnehmen wolle oder solchermaßen fehlgeleitete Vorstellungen habe und potentiellen Arbeitgebern gegenüber auch kommuniziere, dass er deshalb nichts finde. Hinzu komme, dass eine Beschäftigung des Klägers der Beklagten generell unzumutbar sei und, mit heutigen Wissen, auch im streitigen Annahmeverzugszeitraum schon gewesen sei, da der Kläger im Entfristungsverfahren unzählige persönliche Daten von Patienten in das Verfahren eingebracht habe; dies mit zahlreichen Details zur Krankengeschichte und psychischen Problemen einer Vielzahl namentlich benannter Personen, wobei diese auf Anraten ihres Datenschutzbeauftragen von der Beklagten der Datenschutzbehörde gemeldet, das Verfahren aber später eingestellt worden sei, weil der damalige Rechtsanwalt des Klägers unwahre Angaben zu einer Pseudonymisierung gemacht habe. Zudem habe sich die Beklagte wiederholte Mobbing-Vorwürfe vom Kläger anhören müssen. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einführung der Daten im Kündigungsschutzprozess sei die Weiterbeschäftigungspflicht entfallen.

Randnummer 91

Zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers trägt die Beklagte vor, die klägerische Berufung könne bereits aus prozessrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben und sei zu verwerfen. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 600,00 Euro sei nicht erreicht, sie sei daher insgesamt unzulässig. Zinsforderungen seien Nebenforderungen iSd. § 4 ZPO, akzessorisch zur Hauptforderung und bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn man annehmen wolle, dass der Zinsanspruch allein zum Gegenstand der Berufung gemacht werde. Auch dann bleibe der Zinsanspruch unselbstständige Nebenforderung. Würde man dies anders sehen, könnte über die Zinsen isoliert und unabhängig von der Hauptforderung entschieden werden. Materiell-rechtlich habe das Arbeitsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Aufforderung zur Auskunft vom 17. März 2023 mit Fristsetzung zum 31. März 2023 erst am 19. Februar 2025 ausreichend erfüllt gewesen und der Kläger bis dahin seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Vorher habe der Kläger keine ausreichende Auskunft erteilt, worauf ihn die Beklagte im Einzelnen dargestellt immer wieder hingewiesen habe. Im Übrigen sei es auch irrelevant, wenn der Kläger argumentiere, weitergehende Auskünfte hätten ohnehin nichts geändert. Für die Relevanz der Erfüllung der Auskunftspflichten im Verzugskontext komme es nicht auf eine hypothetische Zahlungsbereitschaft an, sondern auf die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts. Der Einwand des Klägers, die Anforderungen an ein Zurückbehaltungsrecht eines Arbeitnehmers auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, gehe angesichts nicht tragfähiger Analogie fehl. Wenn der Kläger meine, für März und April 2023 seien Zinsen unstreitig geschuldet, da ab März 2023 "etwaige Auskunftspflichten entfallen" seien, sei dies unzutreffend. Zwar habe ab März 2023 festgestanden, dass die Beklagte den Kläger wieder habe einsetzen müssen, aber für den vorangegangenen Zeitraum hätten die rückständigen Auskunftspflichten fortbestanden.

Randnummer 92

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 93

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09. April 2025 3 Ca 595/24 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Randnummer 94

Der Kläger beantragt,

Randnummer 95

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer 96

2. Es wird beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.04.2025, Az. 3 Ca 595/24 teilweise abzuändern und unter 1. wie folgt neu zu fassen:

Randnummer 97

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 23. April 2023 301.371,06 Euro Bruttolohn abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 26.531,48 Euro netto und abzüglich erhaltener 28.192,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

Randnummer 98

aus 10.881,00 Euro seit dem 01. Februar 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 5.242,56 Euro

Randnummer 99

aus weiteren 10.881,00 Euro seit dem 01. März 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 5.242,56 Euro

Randnummer 100

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 528,01 Euro seit dem 01. April 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 4.714,55 Euro,

Randnummer 101

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.262,90 Euro seit dem 01. Mai 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 2.979,66 Euro,

Randnummer 102

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. EUR 2.262,90 seit dem 01. Juni 2021 bis zum 10. September 2023 sowie ab dem 11. September 2023 aus 2.979,66 Euro,

Randnummer 103

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.262,90 Euro seit dem 01. Juli 2021,

Randnummer 104

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.262,90 Euro seit dem 01. August 2021,

Randnummer 105

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.262,90 Euro seit dem 01. September 2021,

Randnummer 106

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.262,90 Euro seit dem 01. Oktober 2021,

Randnummer 107

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.262,90 Euro seit dem 01. November 2021,

Randnummer 108

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.262,90 Euro seit dem 01. Dezember 2021,

Randnummer 109

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.262,90 Euro seit dem 01. Januar 2022,

Randnummer 110

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.254,80 Euro seit dem 01. Februar 2022,

Randnummer 111

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.254,80 Euro seit dem 01. März 2022,

Randnummer 112

aus weiteren 10.881,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 1.127,40 Euro seit dem 01. April 2022,

Randnummer 113

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Mai 2022,

Randnummer 114

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Juni 2022,

Randnummer 115

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Juli 2022

Randnummer 116

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. August 2022,

Randnummer 117

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. September 2022,

Randnummer 118

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Oktober 2022,

Randnummer 119

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. November 2022,

Randnummer 120

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Dezember 2022,

Randnummer 121

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Januar 2023,

Randnummer 122

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Februar 2023,

Randnummer 123

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. März 2023,

Randnummer 124

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. April 2023,

Randnummer 125

aus weiteren 10.881,00 Euro seitdem 01. Mai 2023 bis zum 09. Mai 2023

Randnummer 126

sowie aus 7.584,06 Euro seitdem 09. Mai 2023.

Randnummer 127

zu zahlen.

Randnummer 128

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 129

die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.

Randnummer 130

Der Kläger begründet seine Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 10. Oktober 2025 (Bl. 165 ff. d. A. LAG), seiner Berufungserwiderungsschrift vom 17. Dezember 2025 (Bl. 242 ff. d. A. LAG) und seiner Schriftsätze vom 19. Dezember 2025 (Bl. 282 ff. d. A. LAG), vom 21. April 2026 (Bl. 330 ff. d. A. LAG) und vom 09. Juni 2026 (Bl. 433 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Randnummer 131

der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ebenfalls über den austenorierten Zeitraum hinaus seit dem 01. April 2023 bis zum 19. Februar 2025, für den das Arbeitsgericht die Zinszahlung abgewiesen habe. Die Beklagte sei grundsätzlich wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs.1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 187 Abs. 1 BGB verpflichtet. Insoweit führe das Gericht folgerichtig zum Anspruch des Klägers aus. Hieran anknüpfend werde jedoch die Rechtsfolge im Bezug auf die Offenlegung der Bewerbungsbemühungen verkannt. Das Gericht gehe mit seiner Begründung irrigerweise davon aus, dass der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, weil in der Urteilsbegründung gerade nicht der gesamte Sachverhalt erster Instanz bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen werde, dass der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2023 aufgefordert worden sei, alle Bewerbungsbemühungen darzulegen und dies erst vollständig mit Schreiben vom 19. Februar 2025 erfüllt habe. Von vorneherein habe der Kläger seine Bewerbungsbemühungen jedoch offengelegt und der Beklagten mitgeteilt, dass keine angebotene Stelle passend gewesen sei und eine Vermittlung nicht habe stattfinden können. Der Kläger habe etliche Bewerbungen mit telefonischen Gesprächen getätigt und es sei nunmehr schwierig, im Nachhinein genau zu rekonstruieren, wann was mit welchem potenziellen Arbeitgeber erfolgt sei, weil nur fernmündliche Gespräche stattgefunden hätten und in vielen Fällen per E-Mail gesendete Schreiben zumeist ohne Rückmeldung geblieben seien. Der Kläger habe sich im Einzelnen ausgeführt als Bereitschafts - und Assistenzarzt über einen Personalvermittler bei T am 09. Februar 2021 auf eine Stelle in S versucht zu bewerben, keine Rückmeldung erhalten von einer Vermittlerin zu einer Anfrage auf eine Stelle in R am 15. April 2021, eine telefonische Absage der Parkklinik Q am 12. Mai 2021 erhalten, auch eine Bewerbung bei der der Klinik P am 21. Mai 2021 sei ohne Rückmeldung geblieben, gleichermaßen bei einer Bewerbung bei der Klinik O am 02. August 2021, einer solchen bei der Klinik N vom 05. September 2022 und einer Bewerbung bei der Privatklinik M. Natürlich habe der Kläger auch selbst gesucht, weil die Arbeitsagentur im lediglich die beiden nicht zumutbaren Stellenangebote (Augenarzt und Kardiologie/ Onkologie) vermittelt habe. Die Beklagte sei mit dieser Auskunft auch durchaus zufrieden gewesen, da sie von sich aus Verzugslohnansprüche in Höhe von 28.192,20 Euro netto angewiesen habe. Der Arbeitgeber habe nur ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn von einer Nichterfüllung der Auskunftspflicht auszugehen sei (nicht lediglich eine Unvollständigkeit in einzelnen Punkten). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft in Bezug auf die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit habe die Beklagte nicht dargelegt. Sie habe ihn mit Schreiben vom 17. März 2023 ua. aufgefordert, bis 31. März 2023 über die im Zeitraum seiner Arbeitslosmeldung von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung Auskunft zu erteilen. Bereits mit Schreiben vom 05. April 2023 habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, allen Anforderungen des Arbeitsamtes vollumfänglich nachgekommen zu sein und sich auf entsprechende Arbeitsstellen beworben zu haben. Hiermit sei die Beklagte einverstanden gewesen. Offenbar nicht, denn: Diese habe mit Schreiben vom 18. April 2023 mitgeteilt, die Auskunft sei nicht ausreichend und habe erneut Auskunft mit Schreiben vom 17. Juli 2023 verlangt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 (Bl. 335 ff. d. A. ArbG) sei für den Kläger mitgeteilt worden, dass er seitens der ARGE keine passenden Vermittlungsangeboten erhalten habe. Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass die Beklagte trotz der erteilten Auskunft keine unverzügliche Zahlung vorgenommen habe, sondern vielmehr in Berufung gegangen sei. Eine erweiterte Auskunft zu einem früheren Zeitpunkt hätte überhaupt keinen Unterschied gemacht, wonach es zwingend an der Kausalität fehle. Das Gericht sei zu Recht von einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn ausgegangen, die Schlussfolgerung hieraus sei jedoch, dass dann auch Verzugszinsen angefallen seien; zu den Verzugslohnansprüchen zählten auch die Verzugszinsen. Trotz mehrfacher Anfragen des Klägers zur Hinweisgebung, ob und welche Unterlagen vorzulegen sei es in den Terminen, aber auch schriftsätzlich habe das Arbeitsgericht hierauf nicht reagiert und keine rechtzeitigen Hinweise, sondern erst mit Verfügung vom 09. Juli 2024 unter Fristsetzung zum 13. August 2024 auf fehlenden substantiellen Vortrag gegeben. Die Beklagte habe sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Sie habe auch durch Ihr Verhalten keinen Anlass gegeben, dass der Kläger weitere Nachweise über Stellenangebote der Agentur für Arbeit nachreiche. Zu bedenken sei auch der Einwand von Treu und Glauben im Rahmen der Gesamtabwägung. Auch der Vortrag zur Zulässigkeit der Berufung sei nach der Rechtsprechung des BGH recht eindeutig: die Nebenforderung werde zur Hauptforderung.

Randnummer 132

Zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten macht der Kläger unter Verweis auf den gesamten bisherigen Vortrag aus den Vorinstanzen geltend, die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger in Anbetracht seiner Ausfallzeiten als Bezugstherapeut praktisch nicht einsetzbar gewesen sei, sei falsch. Selbstverständlich sei der Kläger nach Rückkehr an seinen Arbeitsplatz als Bezugstherapeut eingesetzt worden, er habe sogar darauf bestehen müssen. Die Beklagte habe jedoch anfangs versucht, ihm reine Anfängerhilfstätigkeiten zuzuweisen, was Gegenstand eines anderen Verfahrens gewesen sei, sodass bestritten werden müsse, dass die Beklagte sich wirksam darauf berufen könne, der Kläger sei angeblich nicht als Bezugstherapeut einsetzbar gewesen. Es sei unwahr, dass der Kläger unter Protest die Arbeit wieder aufgenommen habe, er habe dies mitgeteilt gerne getan, jedoch habe unmittelbar nach Rückkehr an den Arbeitsplatz eine Zermürbungstaktik begonnen. Dabei sei die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Entfristungsprozess weder überraschend für die Beklagte, noch materiell rechtlich falsch gewesen. Der Kläger sei sogar in den Dienstplan Januar 2021 bereits eingetragen worden, sodass die Beklagte auch habe davon ausgehen müssen, dass der Kläger die Befristung zu Recht in Frage stellen würde. Auch der Vortrag der Beklagten, dass diese nur vorübergehend Bedarf an sogenannten Bereitschaftsärzten gehabt habe, sei nicht nur besonders erstaunlich, sondern schlichtweg falsch. Es dürfe daran erinnert werden, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, einen approbierten Arzt für den Bereitschaftsdienst vorzuhalten. Hiergegen habe die Beklagte bis heute nach Rückkehr des Klägers aber auch fortlaufend verstoßen. Während des Entfristungsprozesses sei die Beklagte, gegen die in Z mehrfach strafrechtlich ermittelt werde, nämlich dazu übergegangen, approbierte Ärzte wie den Kläger wegzurationalisieren und aus der Position hinauszudrängen. Nunmehr habe sie qualifizierte Ärzte wie den Kläger fast ausschließlich gegen Ärzte in Anerkennung ohne Approbation aus Drittländern ausgetauscht, die sie rechtswidrig in eben diesen Bereitschaftsdiensten einsetze. Die Behauptung, sie benötige keine Bereitschaftsärzte mehr, werde grundsätzlich bestritten. Die Beklagte setze ja täglich Ärzte im Bereitschaftsdienst ein, auch den Kläger. Die Beklagtenseite scheine ganz offensichtlich zu verkennen, dass auch der Kläger erhebliches Beweismaterial vorgelegt habe, dass die Beklagte selbst als große Klinikkette in der Psychosomatik Kurzarbeit wegen schwacher Belegung habe verlängern müssen (mit Auswirkungen auch auf Ärzte), weil der Bereich Psychosomatik gerade nicht krisenfest gewesen sei. Der vorliegend passende Bereich sei gewesen eine stationäre psychosomatische Rehaklinik, wo Behandlungen, die nicht lebensnotwendig gewesen seien, aufgeschoben und seitens der Patienten und Krankenhäuser stiefmütterlich behandelt worden seien. Selbstverständlich sei in der Pandemie die sogenannte Inzidenz (Krankheitshäufigkeit) angestiegen, weil sich die Patienten ambulant und vor allem auch in den Kliniken nicht mehr hätten behandeln lassen wegen der Lockdowns und der Angst, sich anzustecken. Aber die von der Beklagtenseite aufgeführte Studie sage rein gar nichts über die Arbeitsmarktsituation 2021 bis 2023 in Gießen und im Bereich Psychosomatik/Psychiatrie Reha aus. Was die von der Beklagten massenhaft vorgelegten Stellenanzeigen aus dem Jahr 2025 beweisen sollten, bleibe deren Geheimnis. Das erstinstanzliche Urteil habe die Beweise gewürdigt und sich vollständig an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Linie des LAG Rheinland-Pfalz ausgerichtet. Nach der Entfristung habe der Kläger plötzlich anders als vorher ausschließlich in den Tagdienst wechseln sollen, ihm sei anfänglich der Bereitschaftsdienst sogar in Gänze untersagt worden, obwohl alle anderen Ärzte Bereitschaftsdienst gehabt hätten. Der Kläger habe demnach täglich kommen sollen, um ihn tatsächlich schnellstmöglich loszuwerden, so dass er dann umziehen oder täglich vier Stunden mit dem Auto hätte pendeln müssen. Genau dagegen habe der Kläger sich vor Gericht gewehrt und letztlich sei die Beklagte zu einer Einigung auf die Wahrnehmung auch von Kombidiensten bereit gewesen. Auch sei der Kläger nach der Entfristung in den Tagdienst gegangen und habe gearbeitet, wie es die Beklagte ihm vorgegeben habe unter größten Mühen. Das Hauptverfahren zu den Arbeitseinsatzzeiten bei der Beklagten sei noch nicht entschieden, so dass gar nicht geklärt sei, ob der Kläger fortan Tagdienste zu leisten habe. Schon in 2019 habe der Kläger im Übrigen den Zeugen L aufgefordert, ihn im Tagdienst einzusetzen. Im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers sei zu sagen, dass diese bereits 2019 vorgelegen und sie ihn nicht daran gehindert habe, vor dem Entfristungsprozess für die Beklagte zuverlässig tätig zu sein (bis auf eine einzige Arbeitsunfähigkeit wegen Vorhofflimmerns). Auch nach der Entfristung sei der Kläger trotz der verlangten Dienstumstellung der Beklagten mit dieser Erkrankung arbeiten gegangen. Die Beklagte könne nicht aus Ausfallzeiten aus 2023 und 2024, an denen sie nicht ganz unschuldig sei, auf den früheren Zeitraum während des Entfristungsprozesses abstellen. Zu der erwähnten Erkrankung der Schlafapnoe mit Vorhofflimmerrisiko sei zu erwähnen, dass sich der Kläger in Therapie begeben habe und nunmehr als vollremittiert gelte. Das Vorgehen der Beklagten, den Kläger mit einen Blumenstrauß an Abmahnungen und bösen E-Mails, unbilligen Weisungen und zahlreichen Degradierungen, soweit zu zermürben, dass dieser sich neben anderen Erkrankungen auch wegen der Beklagten selbst zeitweise in ärztliche und psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen, nur um dann zu behaupten, er sei ja schon immer nicht leistungsfähig, da er zeitweise arbeitsunfähig gewesen sei, müsse mit großem Erstaunen und Kopfschütteln gewertet werden. Das zermürbende Verhalten der Beklagten reiche soweit, dass sie ihn sogar gezwungen habe, in den Tagdienst zu wechseln, ihm die Weiterbildung zunächst zugesagt und das Logbuch unterzeichnet habe, nur um sich dann ungefragt schriftlich an die Landesärztekammer zu wenden, um dem Kläger seine Weiterbildung zu vereiteln. Dort habe die Beklagte noch dieses Jahr behauptet, der Kläger habe nach ihrer Kenntnis noch nie im Tagdienst gearbeitet und keinerlei Weiterbildungsinhalte absolviert. Die Beklagte versuche auch in diesem Verfahren beharrlich, die streitige Weiterbildung ins Feld zu führen, obwohl diesbezüglich an anderer Stelle Verfahren bereits geführt würden. Dabei versuche sie, den Kläger als renitent darzustellen, der angeblich etwas verlange, das ihm nicht zustehe. Fakt jedoch sei, der Weiterbildungsermächtigte habe nach der Rückkehr des Klägers die Weiterbildung mit dem Kläger vereinbart und der Kläger sei in den Tagdienst gewechselt, habe eine Weiterbildung absolviert und der Weiterbildungsermächtigte habe das Logbuch des Landes unterzeichnet. Mit Sicherheit sei nicht von einer Leistungsunwilligkeit zu sprechen. Der Denklogik folgend, hätte die Beklagte bei Vorliegen der angeblichen Leistungsunwilligkeit/ Unfähigkeit doch sicherlich nicht freiwillig 150 Tage Verzugslohn gezahlt. Der Vorhalt der Beklagtenseite, dass der Kläger sich nicht sachgerecht mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt habe, um passende Stellenvorschläge zu erhalten, sei schlichtweg eine nachweisbare Falschbehauptung. Es habe tatsächlich sogar ein Antwortschreiben an die Arbeitsagentur gegeben (Bl. 265 d. A. LAG), in dem der Kläger auf die falschen Fachgebiete hingewiesen und um Unterbreitung von Stellenangeboten in den Fachbereichen Psychosomatik und Psychiatrie gebeten habe, obwohl die Arbeitsmarktsituation mehr als schlecht gewesen sei. Ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer bestehe im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses nur dahingehend, sofern der Arbeitgeber in entschuldbarer Weise im Ungewissen sei und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen könne, also hinsichtlich der Vermittlungsangebote, die persönlich an ihn gerichtet, nicht über sämtliche Stellenangebote, die z. B. über öffentliche Jobportale verfügbar gewesen seien. Habe der Arbeitnehmer bereits erklärt, er habe sämtliche an ihn gerichtete Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur erhalten - und sich auf alle erfolglos beworben so reiche das vollkommen aus. Auch die Ausführungen der Beklagtenseite im Hinblick auf den allgemeinen Feststellungsantrag verfingen nicht; er habe keinen unzulässigen Globalantrag gestellt. Es solle gerade darum gehen, Schäden die entstanden seien durch das rechtswidrige Verhalten einfacher geltend machen zu können. Woher die Schäden selbst kämen, sei weniger relevant. Vielmehr relevant sei, dass es Schäden seien, die aus der Handlung der Beklagtenseite resultierten. Ihm seien jährliche Steuerfreibeträge entgangen und Anwartschaften auf seine spätere Rente, die derzeit nicht bezifferbar seien. Es liege keine Verletzung der Darlegungs- und Beweislastregeln durch das Arbeitsgericht vor. Die Authentizität der Urkunde des Schreibens der Agentur für Arbeit, das im Termin im Original vorgelegt werden könne, habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Es existiere auch keine verspätete Arbeitslosmeldung, welche als Indiz für ein böswilliges Unterlassen hätte gewertet werden können, woher hätte der im Dienstplan 2021 noch eingetragene Kläger wissen sollen, dass der Vertrag tatsächlich auslaufe? Er habe seinerzeit auch keine Sperrzeit erhalten. Das Arbeitsgericht habe auch richtigerweise die Arbeitgebererklärung zur Bruttozahlung/Nettozahlung richtig eingeordnet und hierüber geurteilt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigten sich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger eingeräumt, dass die Beklagte für die Monate Januar bis Mai 2021 die von ihr behaupteten Beträge zu seinen Gunsten an das Versorgungswerk abgeführt hat. Dass die Beklagte nunmehr aufgrund angeblicher Datenschutzverstöße davon auszugehe, dass kein ordnungsgemäßes Leistungsangebot des Klägers vorliege, da er bei seiner Leistungserbringung auch seine verfehlte Einstellung zu dem Patientendatenschutz mitbringe, sei vollkommen abwegig. Eine Abmahnung sei nicht erteilt worden und dies habe auch nichts mit hiesigem Verfahren zu tun. Die Behauptung der Beklagten, die Datenschutzbehörde habe das Verfahren in Unkenntnis der Tatsachen eingestellt, sei unzutreffend, da auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2022 (Bl. 352 ff. d. A. LAG) der Sachverhalt mit allen relevanten Informationen für den Kläger klargestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 09. Juni 2026 macht der Kläger geltend, der von der Beklagten angeführte angebliche Datenschutzverstoß sei für das vorliegende Verfahren materiell irrelevant, der Vortrag zur Pseudonymisierung unwahr und die Beklagte aufgrund Arglist ohnehin präkludiert. Auch habe die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblich nicht erteilter Auskunft nicht ausgeübt und auch nicht zu erkennen gegeben, dass die hinreichende Beantwortung des Auskunftsbegehrens mit Schreiben vom 04. März 2023 nicht ausreichend sei, da mit Schreiben vom 15. August 20203 lediglich um Schilderung "weitergehender Bemühungen" gebeten worden sei. Hätte die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht konkret geltend gemacht und ausdrücklich formuliert, hätte der Kläger die geforderten Stellenangebote denklogisch bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen der angeblichen Nichterfüllung der Auskunftspflicht und dem Zinsverlust. Die Beklagte bestreite zu Unrecht, dass nach Auskunftserteilung für März und April 2023 Zinsen geschuldet seien, da sie sich weiter in Annahmeverzug befunden habe. Die Beklagte versuche erneut unzulässig, die Darlegungs- und Beweislast zu ihren Gunsten zu verschieben. Das gesamte Gebaren der Beklagten, der Kläger möge doch weitere Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenbewerbungsbemühungen erteilen oder gar eine Schweigepflichtentbindung erklären, laufe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Beklagte befasse sich an keiner Stelle inhaltlich mit ihrerseits möglichen Recherchen in der öffentlichen Stellendatenbank der Agentur für Arbeit. Die Beklagte verkenne im Kontext böswillig unterlassenen Verdienstes die Bedeutung der Obliegenheiten eines Leistungsbeziehers gegenüber der Solidargemeinschaft. Auch sei unzutreffend, dass die Zahlung von 150 Tagen Annahmeverzugslohn kein "Anerkenntnis" der Beklagten darstelle. Es werde klargestellt, dass der Kläger auch nach dem Annahmeverzugszeitraum weiter leistungsfähig gewesen sei und sei. Zur Unterstellung einer angeblichen Leistungswilligkeit / Leistungsunfähigkeit sei ebenso wie zum allgemeinen Feststellungsantrag, Abrechnungen und den weiteren Themen mit Ausnahme der weiter Genannten kein weiterer Vortrag notwendig.

Randnummer 133

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

A

Randnummer 134

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

Randnummer 135

I. Die Berufungen sind zulässig.

Randnummer 136

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Juli 2025 mit am 29. Juli 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO).

Randnummer 137

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Randnummer 138

2.1. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG), insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bedenken hinsichtlich der Erreichung des erforderlichen Beschwerdewertes von 600,00 Euro. Die Zulässigkeit der Berufung setzt insoweit voraus, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Berufungsführers enthält und er mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. § 64 Abs. 2 b ArbGG verlangt insoweit eine bestimmte Mindestbeschwer für die Rechtsmittelzulässigkeit. Die Beschwer begründet das Rechtschutzbedürfnis des Rechtsmittelführers. Der Kläger ist durch die gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts nur insoweit und nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Der Wert des Beschwerdegegenstands wird aus einem Vergleich zwischen erstinstanzlichem Antrag mit seiner Bescheidung durch das angefochtene Urteil und dem Berufungsantrag ermittelt (BAG 04. Juni 2008 3 AZB 37/08 Rn. 11, zitiert nach juris). Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer ist der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 07. August 2017 3 Sa 121/17 Rn. 34, zitiert nach juris). Hiervon ausgehend ist hinsichtlich der klägerischen Berufung bezüglich der vom Arbeitsgericht abgewiesenen Zinsforderungen der Beschwerdewert von 600,00 Euro zweifellos erreicht. Das Argument der Beklagten, Zinsforderungen seien akzessorisch zur Hauptsache zu betrachten und bei der Wertberechnung gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, ändert hieran nichts. Der Kläger ist in Höhe der abgewiesenen Zinsforderung beschwert und verlangt mit seiner allein maßgeblichen Berufung die Beseitigung dieser Beschwer, ohne dass es insoweit auf die Berufung der Beklagten, die sich mit dieser gegen die Verurteilung zur Zahlung der Hauptforderung zur Wehr setzt, ankäme. Eine von der Beklagten befürchtete gegenläufige Entscheidung zu Haupt- und Zinsforderung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Zinsanspruch die Bejahung der Hauptforderung voraussetzt.

Randnummer 139

2.2. Die Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Juli 2025 mit am 04. August 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO).

Randnummer 140

II. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.

Randnummer 141

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 12. Januar 2021 bis 23. April 2023 in Höhe von insgesamt 297.744,06 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 26.531,48 Euro netto und abzüglich von der Beklagten erhaltener 34.795,20 Euro netto verlangen. Die weitergehende Klage auf Annahmeverzugslohn blieb ohne Erfolg.

Randnummer 142

1.1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat im Annahmeverzugslohnzeitraum unstreitig über den 31. Dezember 2020 hinaus fortbestanden. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07. März 2023 8 Sa 371/21 steht fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsvereinbarung vom 19. März 2019 idF. des Änderungsvertrags zum 15. März 2019 beendet worden ist. Soweit die Beklagte meint, aufgrund ihrer Auffassung nach vorliegender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen des Klägers im Bereich Datenschutz sei ihre Weiterbeschäftigungspflicht im Annahmeverzugslohnzeitraum "entfallen", vermochte sich die Berufungskammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Selbst wenn der Kläger sich arbeitsvertragswidrig verhalten haben sollte, war es der Beklagten unbenommen, auf derartige Pflichtverletzungen mit den ihr zur Verfügung stehenden arbeitsvertraglichen Instrumenten einer Abmahnung und/oder einer ordentlichen fristgemäßen oder im Falle der ausreichenden Schwere der Pflichtverletzung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu reagieren. Nachdem die Beklagte vorliegend zu derartigen, das Arbeitsverhältnis möglicherweise auch beendenden Maßnahmen nicht gegriffen hat, kann sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im bestehenden Arbeitsverhältnis Annahmeverzug nicht erfolgreich mit dem Argument aushebeln, eine Beschäftigung des Klägers sei ihr unzumutbar gewesen.

Randnummer 143

1.2. Der Kläger hat die Beklagte durch ein wörtliches Angebot gemäß § 615 Satz 1 BGB in Annahmeverzug gesetzt, allerdings nicht bereits zum 01. Januar 2021, sondern erst zum 12. Januar 2021.

Randnummer 144

1.2.1. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert oder eine Befristungskontrollklage einreicht (BAG 12. Dezember 2012 5 AZR 93/12 Rn. 19, 19. September 2012 5 AZR 627/11 Rn. 28 mwN, jeweils zitiert nach juris). Lediglich nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers (BAG 12. Dezember 2012 5 AZR 93/12 Rn. 19, aaO, 22. Februar 2012 5 AZR 249/11 Rn. 14 mwN, zitiert nach juris).

Randnummer 145

1.2.2. Dies zugrunde gelegt hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung angenommen, dass der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 12. Januar 2021 seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten hat. Dass auch in der Zustellung der Befristungskontrollklage an die Beklagte am 02. Februar 2021 ein erneutes Angebot stattgefunden hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B I 4 b aa bb cc (S. 22 ff. des Urteils = Bl. 755 ff. d. A. ArbG) vollumfänglich Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Randnummer 146

1.2.3. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung keine neuen Einwendungen erhoben, die durchgreifend gegen ein wörtliches Angebot sprechen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgehoben, dass der Kläger in seiner E-Mail vom 12. Januar 2021 "unbenommen davon", dh. unabhängig von seinen sonstigen Forderungen gegenüber der Beklagten, seine Arbeitsleistung zu den vorherigen Bedingungen wieder angeboten hat, indem er der Beklagten angetragen hat, seine Arbeitsleistungen mit der für den Dienstplan zuständigen Kollegin X "wie gehabt" abzustimmen.

Randnummer 147

a) Soweit die Beklagte geltend macht, das prozessual nicht zu beanstandende Urteil des Landesarbeitsgerichts im Prozess zur Befristungskontrollklage habe dem "materiell richtigen" Ergebnis widersprochen, weshalb sie die ganze Zeit davon ausgegangen sei, den Kläger nicht weiterbeschäftigen zu müssen, steht dies dem wörtlichen Angebot des Klägers bzw. dessen Annahmeverzugslohnanspruch nicht entgegen. Im damaligen Rechtsstreit hat sich das Prozessrisiko der die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Befristung tragenden Beklagten realisiert, weil die von ihr benannte Zeugin die Behauptungen der Beklagten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung nicht bestätigt hat. Von einem "nur prozessual richtigen", jedoch "materiell falschen Ergebnis" kann daher keine Rede sein.

Randnummer 148

b) Der zwischen den Parteien in Folgerechtsstreitigkeiten ausgetragene Konflikt zur Frage, wie der Kläger tatsächlich zu beschäftigen ist, insbesondere, ob er verlangen kann, (ausschließlich) im Bereitschaftsdienst eingesetzt zu werden, hat keine durchschlagenden Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Angebot der klägerischen Arbeitsleistung. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung mit E-Mail vom 12. Januar 2021 uneingeschränkt angeboten ("unbenommen davon"), auch wenn es sein eigentliches Ziel war, mit der Beklagten im Vergleichswege eine Einigung dahingehend zu erzielen, dass er als Arzt in Weiterbildung beschäftigt wird. Nachdem der Kläger vor Ablauf der Befristung zuletzt tatsächlich im Bereitschaftsdienst eingesetzt gewesen ist und die Beklagte den Inhalt der Arbeitsleistung damit nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmt hatte, hat der Kläger die bis zu einer erneuten Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte geschuldete Arbeitsleistung angeboten (vgl. BAG 19. November 2010 5 AZR 162/09 Rn. 13 f., zitiert nach juris).

Randnummer 149

c) Dem ordnungsgemäßen Angebot des Klägers steht nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, die gesamte Historie der Rechtsstreitigkeiten ergebe, dass der Kläger tatsächlich nicht habe fünf Tage pro Woche seine volle Arbeitsleistung erbringen wollen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger vor Befristungsablauf und teilweise auch danach seine Arbeitsleistung erbracht hat. Dass die Parteien nach der zweitinstanzlichen Entscheidung im Befristungskontrollprozess in einen sich bereits zuvor abzeichnenden Streit über die tatsächliche Beschäftigung des Klägers geraten sind, führt nicht zu einem fehlenden wörtlichen Angebot der Arbeitsleistung durch den Kläger.

Randnummer 150

1.3. Der Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers ist nicht ausgeschlossen, weil er aus in seiner Person liegenden Gründen außerstande gewesen ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Randnummer 151

1.3.1. Gemäß § 297 BGB gerät der Arbeitgeber unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Leistungswille und Leistungsfähigkeit sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen (vgl. BAG 21. August 2024 5 AZR 169/23 Rn. 16, 19. Juni 2024 5 AZR 216/23 Rn. 14 mwN, jeweils zitiert nach juris). Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich zur geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage ist (BAG 21. August 2024 5 AZR 169/23 Rn. 17, 19. Juni 2024 5 AZR 216/23 Rn. 15 mwN, aaO). Ob Leistungsfähigkeit besteht, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Grundsätzlich unerheblich ist die Ursache für eine Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie zB Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder seine Ursache im Rechtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder eine erforderliche Erlaubnis für das Ausüben der geschuldeten Tätigkeit fehlt. In diesen Fällen steht der Erbringung der Arbeitsleistung ein objektives Leistungshindernis entgegen (BAG 21. August 2024 5 AZR 169/23 Rn. 17, 19. Juni 2024 5 AZR 216/23 aaO; 10. August 2022 5 AZR 154/22 Rn. 22 mwN, zitiert nach juris).

Randnummer 152

1.3.2. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit iSd. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG 21. August 2024 5 AZR 169/23 Rn. 21, 19. Juni 2024 5 AZR 216/23 Rn. 19; 1. Juni 2022 5 AZR 28/22 Rn. 19, aaO).

Randnummer 153

a) Weil der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, genügt er seiner primären Darlegungslast grundsätzlich schon dadurch, dass er Indizien vorträgt, aus denen auf eine Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum geschlossen werden kann. Hat der Arbeitgeber solche Indizien vorgetragen, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung der behaupteten Tatsachen zu erschüttern. Naheliegend ist es, insoweit die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arbeitgeber ist dann für die Leistungsunfähigkeit beweispflichtig. Er kann sich auf das Zeugnis der den Arbeitnehmer behandelnden Ärzte und auf ein Sachverständigengutachten berufen (vgl. BAG 21. Juli 2021 5 AZR 543/20 Rn. 11, 22. August 2018 5 AZR 592/17 Rn. 25 mwN, zitiert nach juris).

Randnummer 154

b) Die primäre Darlegungslast des Arbeitgebers für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber die von ihm behauptete Tatsache Leistungsunfähigkeit mittels Indizien zu beweisen hätte. Er muss lediglich Tatsachen vortragen, die einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Arbeitnehmer im Streitzeitraum für die geschuldete Tätigkeit nicht bzw. nicht uneingeschränkt leistungsfähig war (vgl. BAG 22. August 2018 5 AZR 592/17 Rn. 30, aaO), die also eine entsprechende Schlussfolgerung ermöglichen und als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, denn der Arbeitgeber verfügt regelmäßig über keine näheren Informationen zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Generell kommen als Indizien, aus denen auf Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, insbesondere Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vor und nach dem Verzugszeitraum sowie privatgutachterliche Stellungnahmen eines Betriebs- oder Vertrauensarztes über die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber im Prozess vorlegt und dessen Einschätzungen er sich zumindest konkludent zu eigen macht in Betracht (vgl. BAG 21. Juli 2021 5 AZR 543/20 Rn. 12, mwN, aaO).

Randnummer 155

1.3.3. Die Beklagte hat vorliegend im Rahmen der ihr obliegenden primären Darlegungslast bereits keine Indiztatsachen vortragen, die einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Kläger im Streitzeitraum für die geschuldete Tätigkeit nicht uneingeschränkt leistungsfähig war. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts unter B I 4 c aa des Urteils (S. 25 ff. der Entscheidungsgründe = Bl. 758 ff. d. A. ArbG) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Einwendungen der Berufung der Beklagten führen zu keiner anderen Betrachtung. Auch wenn der Kläger nach tatsächlich erfolgter Wiederaufnahme seines Dienstes in größerem Umfang arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, rechtfertigen diese Arbeitsunfähigkeitszeiten, die nach einem Streit der Parteien über die Art der Beschäftigung des Klägers eingetreten sind, keine Rückschlüsse auf seine Leistungsfähigkeit während des davor liegenden Annahmeverzugslohnzeitraums. Soweit die Beklagte meint, eine Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugslohnzeitraum mit der Behauptung einer "Krankheitsanfälligkeit" des eine Verweigerungshaltung aufweisenden Klägers begründen zu können, vermochte sich die Berufungskammer dieser bloßen Vermutung nicht anzuschließen. Dass die Parteien sich über den ausgebrochenen Streit wechselseitig zermürbt haben mögen, führt jedenfalls nicht zu einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Klägers.

Randnummer 156

1.4. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend und mit richtiger Begründung festgestellt, dass von einer fehlenden Leistungswilligkeit des Klägers im Annahmeverzugslohnzeitraum nicht auszugehen ist. Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B I 4 c bb des Urteils (S. 27 f. der Entscheidungsgründe = Bl. 760 f. d. A. ArbG) Bezug, macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung der Beklagten geben Anlass zu folgenden Ergänzungen.

Randnummer 157

1.4.1. Nach § 297 BGB muss der Arbeitnehmer außer Stande sein, „die Leistung zu bewirken“. Für den Annahmeverzug ist damit ein auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit gerichteter Leistungswille erforderlich. Ist die geschuldete Arbeitsleistung nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung. Auf sie muss sich der Leistungswille des Arbeitnehmers richten (vgl. BAG 22. Februar 2012 5 AZR 249/11 Rn. 21, mwN, zitiert nach juris).

Randnummer 158

1.4.2. Hiervon ausgehend ist ein fehlender Leistungswille des Klägers nicht ersichtlich. Die dem Kläger von der Beklagten nach § 106 Satz 1 GewO vor dem Annahmeverzugslohnzeitraum zuletzt zugewiesene und vom Kläger auch verrichtete Tätigkeit war die eines Bereitschaftsarztes. Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass der Kläger nicht willens gewesen wäre, als solcher tätig zu werden hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren, dass der Kläger dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz finde, erhärte ihre Annahme, dass der Kläger keine andere Beschäftigung aufnehmen wolle, stellt eine ohne nähere Tatsachengrundlage erhobene Mutmaßung dar, die es nicht rechtfertigt, auf einen fehlenden Leistungswillen des Klägers zu schließen.

Randnummer 159

1.5. Die Beklagte kann dem Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe es iSd. § 615 Satz 2 Var. 3 BGB böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht und mit sorgfältiger Begründung ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B I 5 (S. 28 ff. d. Entscheidungsgründe = Bl. 761 ff. d. A. ArbG) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Randnummer 160

1.5.1. Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig iSd. § 615 Satz 2 Var. 3 BGB anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert, sofern der anderweitigen Arbeit nicht arbeitsvertragliche Pflichten wie zB ein Wettbewerbsverbot entgegenstehen. Des Weiteren darf der Arbeitnehmer auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird. Böswilligkeit setzt dabei nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (vgl. BAG 12. Februar 2025 5 AZR 127/24 Rn. 18, mwN, zitiert nach juris). Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. BAG 07. Februar 2024 5 AZR 177/23 Rn. 18, zitiert nach juris).

Randnummer 161

Die Darlegungs- und Beweislast für Einwendungen nach § 615 Satz 2 BGB trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er hat im ersten Schritt konkret darzulegen, dass für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden, sei es aufgrund von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit, sei es aufgrund vom Arbeitgeber übermittelter Stellenangebote. Den Arbeitnehmer trifft insoweit unter Berücksichtigung der aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO folgenden Pflicht, sich zu den vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären, eine sekundäre Darlegungslast. Aufgrund derer muss er sich im Prozess zu den ihm von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen und seinen hierauf folgenden Bemühungen näher erklären sowie darlegen, wie er sich mit vom Arbeitgeber überlassenen Stellenangeboten auseinandergesetzt und was er unternommen hat. Die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und ggf. sonstige Stellenangebote „zumutbare“ und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt jedoch beim Arbeitgeber (vgl. zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 11 Nr. 2 KSchG: BAG 15. Januar 2025 5 AZR 273/24 Rn. 27, BAG 7. Februar 2024 5 AZR 177/23 Rn. 27 29 mwN, BAG 27. Mai 2020 5 AZR 387/19 Rn. 27, vgl. auch BAG 24. Januar 2024 5 AZR 331/22 Rn. 41, jeweils zitiert nach juris).

Randnummer 162

1.5.2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermögen auch die Angriffe der Berufung der Beklagten ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat anderweitigen Verdienst nicht böswillig gemäß § 615 Satz 2 Var. 3 BGB unterlassen.

Randnummer 163

a) Die Beklagte hat entgegen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast bereits nicht ausreichend dargetan, dass für den Kläger im Verzugszeitraum zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden haben.

Randnummer 164

aa) Der Kläger hat wenn auch erst mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 dargelegt, dass die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Gießen ihm lediglich am 17. September 2021 und am 29. Oktober 2021 zwei Vermittlungsvorschläge über Beschäftigungen als Assistenzarzt im 3. 5. Ausbildungsjahr oder Facharzt für Augenheilkunde in einem Augenzentrum und als Assistenzarzt ein einer Reha-Klinik im Bereich Kardiologie angetragen hat, für die er fachlich nicht qualifiziert war und die das Arbeitsgericht daher zutreffend als unzumutbar bewertet hat. Soweit die Beklagte die geringe Anzahl der dem Kläger unterbreiteten Vermittlungsangebote bemängelt, vermochte die Berufungskammer dies ebenso wenig zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, wie ihre Behauptung, die Tatsache, dass es sich um unpassende Angebote gehandelt habe, spreche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kläger gegenüber der Agentur für Arbeit gemachten Angaben. Für letztere Vermutung bestehen für die Berufungskammer gerade angesichts der in 2021 bestehenden Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkung von Vermittlungsmöglichkeiten keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch sein Verhalten veranlasst hätte, dass die Agentur für Arbeit keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet und deshalb in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 162 BGB eine interessengerechte Änderung der Darlegungs- und Beweislast erforderlich wäre (vgl. BAG 07. Februar 2024 5 AZR 177/23 Rn. 30, zitiert nach juris). Nach seinem Vortrag hat der Kläger nach Unterbreitung des ersten für ihn mangels Qualifikation nicht geeigneten Vorschlags unter dem 18. Oktober 2021 per Fax die Agentur für Arbeit um Unterbreitung von Stellenangeboten in seinem Fachgebiet, den Fachbereichen Psychosomatik und Psychiatrie gebeten (vgl. Bl. 265 d. A. LAG) und einen nach seinem Vortrag zugehörigen Faxbericht vom gleichen Tag vorgelegt (Bl. 266 d. A. LAG). Angesichts dessen konnte sich die die Darlegungs- und Beweislast tragende Beklagte nicht auf ein Bestreiten des Vorbringens beschränken und sich darauf zurückziehen, dem Faxbericht sei nicht zu entnehmen, zu welchem Schreiben er gehöre. Davon, dass der Kläger die Agentur für Arbeit von der Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen abgehalten hätte, vermochte die Berufungskammer nicht auszugehen.

Randnummer 165

bb) Die Beklagte hat demgegenüber den Kläger nicht zeitnah auf Stellenangebote Dritter über eine geeignete und zumutbare Arbeit hingewiesen, auf die sich der Kläger nicht im zumutbaren Rahmen beworben hätte (vgl. BAG 15. Januar 2025 5 AZR 273/24 Rn. 29, zitiert nach juris). Daher hätte die Beklagte im Prozess auf Annahmeverzugsvergütung nicht nur konkrete Stellen benennen müssen, die unter Berücksichtigung der Verdienstmöglichkeiten eine zumutbare Tätigkeitsmöglichkeit dargestellt hätten. Sie trug vielmehr auch die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg etwaiger Bewerbungen, weil der Kläger keine Kenntnis von den vom Arbeitgeber als zumutbar angesehenen anderweitigen Stellen hatte und sich darauf nicht bewerben konnte (vgl. BAG 15. Januar 2025 5 AZR 273/24 Rn. 30, aaO, 7. Februar 2024 5 AZR 177/23 Rn. 46, zitiert nach juris). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ohne Erfolg beruft sie sich auch in zweiter Instanz auf eine beim Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit (Statistik-Service Südwest) in Auftrag gegebene, auf die individuellen Parameter des Klägers (Alter 40 bis unter 50), nicht schwerbehindert, Region: Frankfurt am Main, Kreis Gießen, Vogelsbergkreis, Kreis Marburg-Biedenkopf, Wetteraukreis, Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis und Main-Taunus-Kreis, Betrachtungszeitraum Januar 2021 bis März 2023, DEÜV-Schlüssel: Beruf 8140 (Humanmedizin ohne Zahnmedizin)) zugeschnittene Auswertung, die zu einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von nur 150 Tagen geführt habe. Damit zeigt sie eine reale und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht auf; allein die Tatsache, dass arbeitslose Humanmediziner etwa im Alter des Klägers ohne Schwerbehinderung in der genannten Region durchschnittlich nicht länger als 150 Tage arbeitslos waren, sagt nichts darüber aus, ob gerade der Kläger persönlich mit seinen Kenntnissen und Fertigkeiten für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu welchen Konditionen hätte finden können (vgl. BAG 15. Januar 2025 5 AZR 273/24 Rn. 8, 38, zitiert nach juris). Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die dem Kläger von der Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Gießen angetragenen beiden Stellen obgleich Stellen für Humanmediziner für diesen nicht in Betracht kamen, da er weder als Kardiologe, noch als Augenarzt einsetzbar war. Gleiches gilt für die Berufung der Beklagten auf die "vergleichsweise krisenfeste" Arbeitsmarktlage im Bereich Psychiatrie und Psychosomatik während der Corona-Pandemie. Auch insoweit zeigt die Beklagte konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger im Annahmeverzugslohnzeitraum nicht auf. Darauf, dass die Arbeitsmarktlage zumindest im klinischen Bereich wie die unstreitige zeitweilige Anordnung von Kurzarbeit bei der Beklagten zeigt nicht unkritisch gewesen sein dürfte, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Soweit die Beklagte fortgesetzt auch unter Berufung auf eine ansonsten eintretenden Perpetuierung der "materiell-falschen Rechtslage" die Auffassung vertritt, der Kläger müsse darlegen, aus welchen Gründen er bei von ihm im Einzelnen zu schildernden Bewerbungsbemühungen nicht eingestellt worden ist, verkennt sie die dargestellte arbeitgeberseitige Darlegungs- und Beweislast für den Fall wie hier unterbliebener Hinweise des Arbeitgebers auf konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten oder von ihm vorgebrachter Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit im Annahmeverzugslohnzeitraum. Auch hier übersieht die Beklagte, dass die materielle Rechtslage sich auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast bestimmt.

Randnummer 166

b) An der sich danach ergebenden Wertung, dass der Kläger es nicht böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu erzielen, ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger sich nach Ablauf der Befristung zum 31. Dezember 2020 erst am 24. März 2021 verspätet arbeitslos gemeldet und damit gegen seine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen hat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält die Berufungskammer allein diesen Verstoß im vorliegenden Einzelfall nicht für ausschlaggebend.

Randnummer 167

aa) Die Verletzung der in § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III geregelten Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts eines Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, hat im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung Beachtung zu finden. § 38 Abs. 1 SGB III beinhaltet zwar eine rein sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht, mit der vorrangig arbeitsmarktpolitische und sozialversicherungsrechtliche Zwecke verfolgt werden. Dennoch ist diese auch im Rahmen der Anrechnungsvorschriften beim Annahmeverzug zu beachten, weil dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich das zugemutet werden kann, was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt. Die sozialrechtlichen Handlungspflichten können bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden. Denn der Arbeitnehmer darf nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird. Dies betrifft auch die Fälle, in denen sich der Arbeitnehmer typischen Informationsangeboten etwa denen der Agentur für Arbeit und der Jobcenter verschließt, auch wenn er noch keine konkreten Stellenangebote vor Augen hat. Dies bedeutet indes nicht, dass die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten gleichsam „eins zu eins“ bei der Bestimmung des böswilligen Unterlassens herangezogen werden. Sie bilden vielmehr Anknüpfungspunkte für die Konkretisierung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes (vgl. zu § 11 Nr. 2 KSchG: BAG 12. Oktober 2022 5 AZR 30/22 Rn. 21 f., mwN, zitiert nach juris).

Randnummer 168

bb) Hiervon ausgehend hat der Kläger gegen seine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III verstoßen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, erstmals gegen Weihnachten 2020 vom kaufmännischen Leiter der Beklagten per E-Mail darüber informiert worden zu sein, dass die Beklagte anders als noch im Vorjahr nicht beabsichtigte, ihn über das Befristungsende am 31. Dezember 2020 hinaus weiterzubeschäftigen. Da er sich erst am 24. März 2021 arbeitslos gemeldet hat, hat er die dreitägige Meldefrist des § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht eingehalten. Auch wenn diese Pflichtverletzung in der Gesamtabwägung bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu erzielen, einzustellen ist, vermochte die Berufungskammer ihr im vorliegenden Einzelfall kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Hierbei war zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unwidersprochen vorgetragen hat, von der Beklagten nicht über seine Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informiert worden zu sein, obwohl die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Meldepflicht informieren soll. Dass dem als Bereitschaftsarzt tätigen Kläger die Meldepflicht aus anderem Zusammenhang bekannt war, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Darüber hinaus hat die Berufungskammer in ihre Erwägungen eingestellt, dass die Befristung des Klägers am 31. Dezember 2020 und damit zu einem Zeitpunkt geendet hat, als gemäß § 1 Abs. 1 der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) vom 14. Dezember 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie jede Person angehalten war, nähere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren, ein Abstandsgebot galt (§ 1 Abs. 4 14. CoBeLVO) und das öffentliche Leben im Übrigen bundesweit aufgrund der Maßnahmen im sog. "harten Lockdown" weitgehend brach lag. Die Maßnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert und erst ab 08. März 2021 erfolgten stufenweise Lockerungen. Vor diesem Hintergrund hält die Berufungskammer das Verschulden des von der Beklagten nicht auf seine Meldepflicht hingewiesenen Klägers an der verspäteten Arbeitslosmeldung nicht für so gravierend, dass ihm Böswilligkeit beim Unterlassen der Erzielung anderweitigen Verdienstes vorgeworfen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Schreiben der für den Kläger zuständigen Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Gießen vom 24. November 2021 (Bl. 586 d. A. ArbG), dessen Echtheit die Beklagte nicht bezweifelt, ergibt, dass diese die Situation auf dem Arbeitsmarkt angesichts der Corona-Pandemie als "in den letzten Monaten schwierig" eingeordnet hat. Nachdem sie dem Kläger zudem ohne dass ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken ersichtlich wäre lediglich zwei Arbeitsangebote unter dem 27. September 2021 (587 f. d. A. ArbG) und 29. Oktober 2021 (Bl. 589 f. d. A. ArbG) unterbreiten konnte, vermochte die Berufungskammer auch nicht anzunehmen, dass eine Arbeitslosmeldung vor dem 21. März 2024 durchschlagenden Erfolg hinsichtlich weiterer Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit gehabt hätte, zumal die Agentur für Arbeit eine zunächst zu Lasten des Klägers verhängte Sperrzeit wieder aufgehoben hat.

Randnummer 169

1.6. Ausgehend von einem Annahmeverzugslohnanspruch für den Zeitraum vom 12. Januar 2021 bis 23. April 2023 bei einer monatlichen Bruttovergütung des Klägers von 10.881,00 Euro brutto hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von insgesamt 297.744,06 Euro brutto (12. bis 31. Januar 2021: 7.254,00 Euro brutto, Februar 2021 bis März 2023: 282.906,00 Euro brutto, 1. bis 23. April 2023: 7.584,06 Euro brutto). Von diesem Betrag abzuziehen ist das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 26.531,48 Euro netto, sowie die Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 28.192,20 Euro. Darüber hinaus war in Abzug zu bringen ein Betrag in Höhe von insgesamt 6.603,00 Euro netto, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre dargelegt hat, dass sie ausweislich eines entsprechenden Kontoauszugs des Versorgungswerks Februar 2024 (Bl. 95 d. A. ArbG) zugunsten des Klägers für die Monate Januar bis Mai 2021 von der Beklagten monatlich jeweils einen Betrag in Höhe von 1.320,60 Euro netto an das Versorgungswerk abgeführt und damit nachgewiesen ist, dass sie die Bruttolohnforderung des Klägers insoweit erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Weitere Erfüllungsbeträge über den insgesamt in Abzug zu bringenden Betrag von 34.795,20 Euro netto waren nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Berufung der Beklagten ist sie ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Abführung von Lohnsteuer und (weitergehenden) Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen. Sie hat weitergehende Beträge weder im Einzelnen dargestellt, noch angegeben, wann welche Beträge zu Gunsten des Klägers an wen abgeführt worden sind. Die bloße Berufung auf eine kaum nachzuvollziehende Lohnabrechnung (Bl. 18 ff. d. A. ArbG) genügt hierzu nicht.

Randnummer 170

2. Im Wesentlichen ohne Erfolg blieb die Berufung der Beklagten hinsichtlich des vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Abrechnungsanspruchs des Klägers für den Annahmeverzugslohnzeitraum (12. Januar 2021 bis 23. April 2023). Der Leistungsantrag des Klägers ist zulässig, insbesondere auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hierbei legt die Berufungskammer wie bereits stillschweigend das Arbeitsgericht den Antrag rechtschutzgewährend dahingehend aus, dass der Kläger die Erteilung von Abrechnungen iSd. § 108 GewO für den vom Gericht zugesprochenen Annahmeverzugslohn begehrt und der Formulierung "ordnungsgemäß" darüber hinaus kein eigener Gehalt zukommen soll (vgl. zur Problematik fehlender Vollstreckbarkeit: BAG 25. April 2001 5 AZR 395/99 Rn. 16, zitiert nach juris). Der Anspruch steht dem Kläger nach § 108 GewO zu. Auch wenn § 108 GewO nur die Abrechnung erfolgter Zahlungen betrifft und keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs gewährt (vgl. BAG 12. Juli 2006 5 AZR 646/05 Rn. 13 f., zitiert nach juris), hat der Kläger, der vorliegend keinen vorbereitenden Abrechnungsanspruch verfolgt, einen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen über den ausgeurteilten Annahmeverzugslohn (vgl. zu § 133h iVm. § 143 Abs. 2 GewO aF: BAG 07. Januar 2002 2 AZR 742/00 Rn. 38, 60, zitiert nach juris).

Randnummer 171

3. Die Berufung der Beklagten ist auch hinsichtlich der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Feststellung zur Verpflichtung der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zum Schadenersatz dem Grunde nach gegenüber dem Kläger wegen der verzögerten Zahlung von Annahmeverzugslohn unbegründet. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B III der Entscheidungsgründe (S. 37 d. Urteils = Bl. 770 ff. d. A. ArbG), macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest. Durchschlagende Einwendungen erhebt die Beklagte in ihrer Berufung nicht. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht, insbesondere erfüllt sie die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an ihre Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen, weil der Wortlaut des Klageantrags sich unter Heranziehung der Klageschrift dahingehend auslegen lässt, dass es um die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden geht, die daraus resultieren, dass sie den vom Kläger verlangten Annahmeverzugslohn verspätet ausgezahlt hat (vgl. BGH 10. Mai 2022 VI ZR 156/20 Rn. 9, zitiert nach juris). Einer weitergehenden Einschränkung bedurfte es für die Frage der Bestimmtheit nicht. Der Klage kommt auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu, da es nicht ausgeschlossen ist, dass dem Kläger durch die verspätete Zahlung Schäden entstehen werden, wie dies beispielsweise in Bezug auf steuerliche Nachteile oder Schäden im Zusammenhang mit dem Versorgungswerk denkbar ist. Der Anspruch ist jedenfalls in der zuletzt streitgegenständlichen nach teilweiser Klageabweisung (und nicht wie die Beklagte meint "versuchten Heilung") durch das Arbeitsgericht eingeschränkten Fassung auch begründet. Die Einwendungen der Beklagten verkennen die Rechtsfigur des Schadensersatzes dem Grunde nach.

Randnummer 172

III. Die Berufung des Klägers ist begründet. Er kann von der Beklagten Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht lediglich für den vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeurteilten Zeitraum, sondern auch für den Zeitraum vom 01. April 2023 bis 19. Februar 2025 verlangen. Bringt der Schuldner sich gegenüberstehende konnexe Forderungen durch ausdrückliches Erheben einer Einrede in Verbindung, enden ab dem Zeitpunkt der Einredeerhebung die Verzugsfolgen (beck-online.Großkommentar Dornis Stand 01. Juni 2024 § 286 Rn. 125). Das Zurückbehaltungsrecht schließt jedoch den Verzug des Schuldners nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird, damit der Gläubiger Gelegenheit hat, von seiner Abwendungsbefugnis nach § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen (BGH 06. Juni 2000 X ZR 48/98 Beck RS 2000, 6405). Vorliegend könnten bereits Zweifel bestehen, ob es sich bei der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn und der Verpflichtung des Klägers gemäß § 242 BGB zur Auskunftserteilung über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge (vgl. BAG 27. Mai 2020 5 AZR 387/19 Rn. 28, vgl. auch 19. Februar 1997 5 AZR 379/94 Rn. 22, zitiert nach juris) um konnexe Forderungen im dargestellten Sinne handelt. Selbst wenn man hiervon jedoch ausgehen und zugleich annehmen wollte, dass die Beklagte mit der schlichten Geltendmachung des Auskunftsrechts zugleich ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geltend gemacht hätte, schlösse dieses Zurückbehaltungsrecht den Verzug der Beklagten nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt worden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verzugsvoraussetzungen nach § 615 Satz 2 BGB lagen aufgrund der Unwirksamkeit der mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endenden Befristung und des wörtlichen Arbeitsangebots des Klägers am 12. Januar 2021 bereits weit vor der Aufforderung der Beklagten vom 17. März 2023 an den Kläger vor, ihr Auskunft über die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu erteilen.

B

Randnummer 173

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 174

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 143 GewO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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