Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 294 BGB – Tatsächliches Angebot
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 294 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
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