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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 12a ArbGG – Kostentragungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12a ArbGG verweisen

  • § 126 InsO – Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz

Rechtsprechung zu § 12a ArbGG

49 Entscheidungen zitieren § 12a ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 · 8. Senat

    Leitsatz: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.
  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.06.2024 – 4 Ta 49/24 · Kammer 4

    vertraglich vereinbarte Kostenübernahme – Kostenfestsetzungsverfahren

  • BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 293/18 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und …
  • BAG, Beschl. v. 23.07.2019 – 9 AZN 252/19 · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - entscheidungserhebliche Rechtsfrage - Zeitpunkt der Beurteilung

  • BAG, Urt. v. 12.12.2018 – 5 AZR 588/17 · 5. Senat

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst - Verzugspauschale

  • BAG, Urt. v. 19.05.2016 – 8 AZR 470/14 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. 2. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose …

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