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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 13 ArbGG – Rechtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 ArbGG verweisen