Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 1100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von § 128a Absatz 6 der Zivilprozessordnung § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist. § 1101 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle von § 284 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 der Zivilprozessordnung § 58 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 13a ArbGG – Internationale Verfahren
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 13a ArbGG
4 Entscheidungen zitieren § 13a ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 17.10.2017 – 10 AZB 25/15 · 10. Senat
Leitsatz: In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG umfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung …
BAG, Beschl. v. 05.11.2015 – 10 AZB 25/15 (A) · 10. Senat
Leitsatz: Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage: Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug iSd. RL 2003/8/EG (juris: EGRL 8/2003), dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller …
BAG, Beschl. v. 17.10.2017 – 10 AZB 24/15 · 10. Senat
BAG, Beschl. v. 17.10.2017 – 10 AZB 22/15 · 10. Senat