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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1100 ZPO – Mündliche Verhandlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar.

(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1100 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1100 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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