Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 12 ArbGG – Kosten
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 12 ArbGG verweisen
- § 46f ArbGG – Formulare; Verordnungsermächtigung
Rechtsprechung zu § 12 ArbGG
3 Entscheidungen zitieren § 12 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 02.09.2020 – 9 AZB 41/20 · 9. Senat
Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten
BVerwG, Beschl. v. 12.03.2019 – 5 PB 10/18 · 5. Senat
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist
BAG, Beschl. v. 19.10.2010 – 2 AZN 194/10 (A) · 2. Senat
Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen
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