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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 12 ArbGG – Kosten

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 ArbGG

3 Entscheidungen zitieren § 12 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 02.09.2020 – 9 AZB 41/20 · 9. Senat

    Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten

  • BVerwG, Beschl. v. 12.03.2019 – 5 PB 10/18 · 5. Senat

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist

  • BAG, Beschl. v. 19.10.2010 – 2 AZN 194/10 (A) · 2. Senat

    Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen

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