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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 11a ArbGG – Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Im Bewilligungsverfahren gilt für den Erörterungstermin nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung § 50a dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11a ArbGG verweisen

  • § 40 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Rechtsprechung zu § 11a ArbGG

18 Entscheidungen zitieren § 11a ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.11.2018 – 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie verpflichtet nicht zur zur erneuten Verbescheidung wiederholender Anträge zu einem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - Rüge einer Grundrechtsverletzung bzgl des Erfordernisses hinreichender Erfolgsaussichten für die …

  • BVerfG, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 BvR 2509/15 · 1. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung von PKH wegen vermuteter Prozessunfähigkeit des Antragstellers nach bloßer Aktenlage - Ausschöpfung aller Beweismittel (insb Einholung eines …

  • BAG, Beschl. v. 18.04.2024 – 4 AZB 22/23 · 4. Senat

    Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts - notwendige Vertretungsbereitschaft

  • BAG, Beschl. v. 10.07.2015 – 10 AZB 23/15 · 10. Senat

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten - Rechtsbeschwerde

  • BAG, Beschl. v. 08.09.2011 – 3 AZB 46/10 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Lehnt das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und hat es nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung immer statthaft, wenn nach § 64 Abs. 2 ArbGG in der Hauptsache die Berufung statthaft ist. 2. Die Erhebung einer neuen Klage anstatt der …
  • BAG, Beschl. v. 03.08.2011 – 3 AZB 8/11 · 3. Senat

    Anwaltsbeiordnung - Prozesskostenhilfe - vorläufige Insolvenzverwaltung

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