Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 40 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Rechtsprechung zu § 40 EGZPO
3 Entscheidungen zitieren § 40 EGZPO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 18.08.2016 – 8 AZB 16/16 · 8. Senat
Leitsatz: § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.
BPatG, Beschl. v. 05.10.2017 – 30 W (pat) 722/16 · 30. Senat
Designbeschwerdeverfahren – "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Design-Sammelanmeldung" – beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig – Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe
BAG, Beschl. v. 19.10.2016 – 8 AZB 23/16 · 8. Senat
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
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