Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder durch ein Patent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und die hieraus fließenden Einkünfte die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des § 124 Absatz 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung. Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden hat.
PatG · Patentgesetz
§ 137 PatG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 137 PatG verweisen
- § 129 PatG
- § 138 PatG
- § 40 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
- § 81a MarkenG – Verfahrenskostenhilfe
- § 23 RPflG – Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Rechtsprechung zu § 137 PatG
3 Entscheidungen zitieren § 137 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BPatG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 W (pat) 18/24 · 1. Senat
BPatG, Beschl. v. 07.12.2017 – 30 W (pat) 701/16 · 30. Senat
Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Design-Sammelanmeldung" - beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig - Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe
BPatG, Beschl. v. 02.09.2014 – 21 W (pat) 20/14 · 21. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – kein Verschulden des Anmelders