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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 129 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.

Verweise

Vorschriften, die auf § 129 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 129 PatG

2 Entscheidungen zitieren § 129 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 26.07.2010 – 15 W (pat) 10/10 · 15. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren" – zum Naheliegen einer neuen Lehre zum technischen Handeln - hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents – im Prüfungsverfahren erfolgt die Entscheidung, ob den Unterlagen zur Patentanmeldung …

  • BPatG, Beschl. v. 22.06.2010 – 17 W (pat) 49/08 · 17. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - "Farbontologie" – alle Fremdsprachen übergreifende einheitliche Farbcodierung – Möglichkeit der sprachübergreifenden Recherche in Datenbeständen - Verfahren für gedankliche Tätigkeiten als solche – keine Erfindung

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