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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 130 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jahresgebühren gemäß § 17 gewährt werden. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.

(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(4) Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten einer beigeordneten Vertretung durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 sind im Fall des § 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 130 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 130 PatG

51 Entscheidungen zitieren § 130 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 18.11.2015 – 19 W (pat) 58/12 · 19. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe" - eine Vielzahl von getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen - zur Frage der mutwilligen Antragstellung auf Verfahrenskostenhilfe

  • BPatG, Beschl. v. 23.10.2023 – 1 W (pat) 12/23 · 1. Senat

    Beschwerdesache – Patentanmeldung – Verfahrenskostenhilfe – vorrangige Prüfung der Erfolgsaussicht

  • BPatG, Beschl. v. 04.05.2022 – 20 W (pat) 12/21 · 20. Senat

    Beschwerdesache – Patentanmeldung – Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren

  • BPatG, Beschl. v. 26.10.2020 – 12 W (pat) 14/20 · 12. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Verfahrenskostenhilfe – zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verfahrenskostenhilfe – Ausgangspunkt sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen der Patentanmeldung

  • BPatG, Beschl. v. 17.09.2020 – 9 W (pat) 24/19 · 9. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe – zur Frage der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei einem nach Ablauf der Maximalzeit erloschenen Patent

  • BPatG, Beschl. v. 20.06.2018 – 18 W (pat) 12/19 · 18. Senat

    Patentbeschwerdesache – „Wellnessverfahren und Wellnessvorrichtung“ Verfahrenskostenhilfe - Patentanmeldung

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