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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 131 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 131 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 131 PatG

Eine Entscheidung zitiert § 131 PatG.

  • BPatG, Beschl. v. 18.12.2012 – 10 W (pat) 7/10 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zum Verfahrenskostenhilfeantrag bei unstatthafter Klage vor dem BPatG

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