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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 135 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof zu Protokoll erklärt werden. § 125a gilt entsprechend.

(2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.

(3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung einer Vertretung nach § 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 135 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 135 PatG

4 Entscheidungen zitieren § 135 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 18.11.2010 – 19 W (pat) 17/08 · 19. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren" – einzelne Merkmale der Anmeldung sind aus dem Stand der Technik bekannt – Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, wenn sich durch einen Kombinationsanspruch ein erteilbares Patentbegehren formulieren lässt

  • BPatG, Beschl. v. 30.09.2010 – 15 W (pat) 38/08 · 15. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – keine Ausführbarkeit der Lehre - die für die Erreichung der erstrebten Wirkung notwendigen Erfordernisse sind nicht vollständig in den ursprünglichen Unterlagen enthalten – keine Offenbarung eines einzigen gangbaren Weges zur Herstellung

  • BPatG, Beschl. v. 26.07.2010 – 15 W (pat) 10/10 · 15. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren" – zum Naheliegen einer neuen Lehre zum technischen Handeln - hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents – im Prüfungsverfahren erfolgt die Entscheidung, ob den Unterlagen zur Patentanmeldung …

  • BPatG, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 W (pat) 23/07 · 19. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - keine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Patenterteilung

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