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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 67 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit

  • 1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
  • 2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
  • a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
  • b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
  • c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,
  • d) des § 61 Abs. 2 sowie
  • e) der §§ 130, 131 und 133;
  • 3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;
  • 4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.

(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 67 PatG

16 Entscheidungen zitieren § 67 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 17.05.2017 – 35 W (pat) 14/16 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Kosten - "Synergistische Arginin-Komnbination" – zur Besetzung des Senats bei isolierter Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung

  • BPatG, Beschl. v. 07.03.2017 – 35 W (pat) 16/14 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - Kosten - "Screening Hörtestgerät" – Kostenauferlegung – Unterliegensprinzip –Veranlassung für den Löschungsantrag – Kostenfestsetzungsverfahren zur Feststellung der Höhe der Kosten – Gegenstandswert als Bemessungsfaktor

  • BPatG, Beschl. v. 24.10.2013 – 35 W (pat) 402/10 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Kosten - "Elektrischer Gurtwickler" – zur Besetzung des Senats bei isolierter Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung

  • BPatG, Beschl. v. 31.03.2010 – 10 ZA (pat) 5/08 · 10. Senat

    Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III Aufgrund der engen Verzahnung von Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsverfahren erscheint es für eine effektive Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sachdienlich, dass der Rechtsanwalt, der die Partei im Verletzungsverfahren vertritt, auch zu der Vertretung im Nichtigkeitsverfahren hinzugezogen wird. Der Auffassung des 1. Senats …
  • BPatG, Beschl. v. 26.10.2010 – 4 ZA (pat) 50/10 · 4. Senat

    Leitsatz: Mitwirkender Rechtsanwalt II 1. Bei der Kostenfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren ist die Berücksichtigung der Kosten eines neben dem Patentanwalt als Vertreter mitwirkenden Rechtsanwalts nicht deshalb ausgeschlossen, weil im parallelen Verletzungsverfahren nicht der Inhaber des angegriffenen Patents, sondern dessen Lizenznehmer als Kläger auftritt. 2. Die in der Frage einer Kostenerstattung von …
  • BayVGH, Beschl. v. 06.03.2025 – 6 CE 24.1888 · 6. Senat

    Bewerberkonkurrenz um eine R 3-Stelle

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