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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 31 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.

(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,

  • 1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder
  • 2. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind

und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht worden ist. Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4.

(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.

(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit

  • 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
  • 2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
  • 3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

(4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Deutsche Patent- und Markenamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Rechtsprechung zu § 31 PatG

31 Entscheidungen zitieren § 31 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.02.2018 – X ZR 110/17 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Akteneinsicht XXIII 1. Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens darzulegen hat, wenn die widersprechende Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann. 2. Das Interesse eines Privatgutachters daran, dass sein Name und der Umstand, dass …
  • BGH, Beschl. v. 16.06.2015 – X ZR 96/14 · 10. Zivilsenat

    Patentnichtigkeitsverfahren: Beschränkung der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2011 – X ZR 84/11 · 10. Zivilsenat

    Patentnichtigkeitsverfahren: Voraussetzungen der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte

  • BPatG, Beschl. v. 28.08.2023 – 1 W (pat) 3/22 · 1. Senat

    Beschwerdesache – kein anerkennenswertes Geheimhaltungsbedürfnis an den verfahrensgegenständlichen Unterlagen, das eine Ausnahme von der freien Akteneinsicht rechtfertigen könnte - maßgeblicher Zeitpunkt im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen ist der Zeitpunkt der …

  • BGH, Urt. v. 18.10.2022 – X ZR 36/21 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Gesperre 1. Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - X ZR 166/97, juris Rn. 33). 2. Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren Priorität die dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.
  • BPatG, Beschl. v. 11.12.2018 – 7 W (pat) 4/17 · 7. Senat

    Leitsatz: Akteneinsicht in Gebührenzahlungsunterlagen Der Patentinhaber kann Einsicht in die die Zahlung der Einspruchsgebühr betreffenden Aktenteile nur insoweit verlangen, wie dies erforderlich ist, um die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr beurteilen zu können; auf diese Weise wird der Schutzbedürftigkeit personenbezogener (Bank-)Daten nach Maßgabe der gesetzlich …

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