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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 35a PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.

(3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

(4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt als erteilt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35a PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 35a PatG

10 Entscheidungen zitieren § 35a PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 11.10.2018 – 10 W (pat) 23/17 · 10. Senat

    Leitsatz: Freilaufkupplung Das in § 14 Abs. 1 PatV geregelte Erfordernis, wonach eine nach § 35a PatG einzureichende Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung durch einen Rechts- oder Patentanwalt zu beglaubigen ist, stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. § 14 Abs. 1 PatV ist insoweit nichtig und kann nicht die Grundlage für die Zurückweisung einer Anmeldung bilden. ff.
  • BGH, Beschl. v. 14.07.2020 – X ZB 4/19 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Druckstück § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung vom 11. Mai 2004 steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
  • BGH, Beschl. v. 29.08.2017 – X ZB 3/15 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Ratschenschlüssel Dem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.
  • BPatG, Beschl. v. 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25 · 11. Senat

    Leitsatz: Hygienedeckel für Dosen Als Mindesterfordernis für den Anmeldetag einer Patentanmeldung verlangt § 35 Abs. 1 PatG unter anderem Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind. Hierfür können grundsätzlich auch knappe Angaben – beispielsweise im Feld „Bezeichnung der Anmeldung“ des Anmeldeformulars – ausreichen, sofern diese Angaben über die bloße Bezeichnung hinaus den Gegenstand …
  • BPatG, Beschl. v. 22.12.2022 – 35 W (pat) 4/22 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdesache – Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Amtssprache – nationale Patentanmeldung – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zwecks weiterer Durchführung des Eintragungsverfahrens

  • BPatG, Beschl. v. 23.09.2020 – 20 W (pat) 1/19 · 20. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zum Austausch irrtümlich eingereichter Unterlagen – zur Frage der Verschiebung des Anmeldetages, wenn die ursprünglich eingereichten Unterlagen die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages begründen

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