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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 36 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.

(2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:

  • 1. die Bezeichnung der Erfindung;
  • 2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung erlaubt;
  • 3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.

Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 36 PatG

12 Entscheidungen zitieren § 36 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25 · 11. Senat

    Leitsatz: Hygienedeckel für Dosen Als Mindesterfordernis für den Anmeldetag einer Patentanmeldung verlangt § 35 Abs. 1 PatG unter anderem Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind. Hierfür können grundsätzlich auch knappe Angaben – beispielsweise im Feld „Bezeichnung der Anmeldung“ des Anmeldeformulars – ausreichen, sofern diese Angaben über die bloße Bezeichnung hinaus den Gegenstand …
  • BPatG, Beschl. v. 27.09.2021 – 20 W (pat) 4/21 · 20. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – zur Frage des Verschuldens eines Anmelders bei der Nichteinhaltung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2020 – X ZB 4/19 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Druckstück § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung vom 11. Mai 2004 steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
  • BGH, Beschl. v. 05.11.2018 – X ZB 6/17 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Schwammkörper Die Teilungserklärung gilt nicht deshalb als nicht abgegeben, weil der Anmelder zusätzliche Gebühren nicht begleicht, die für die abgetrennte Anmeldung wegen einer Erhöhung der Anspruchszahl gegenüber der Stammanmeldung in den für die abgetrennte Anmeldung eingereichten Anmeldungsunterlagen entstanden sind.
  • BPatG, Beschl. v. 21.06.2018 – 7 W (pat) 7/18 · 7. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Teilung der Anmeldung - "Gepäckstückpaneel mit integriertem Tragegriff und Gepäckstück" – Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren - Zuständigkeit des BPatG

  • BPatG, Beschl. v. 12.04.2017 – 7 W (pat) 28/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Gebühren für die Teilanmeldung II Reicht ein Anmelder für die Teilanmeldung zahlenmäßig mehr Patentansprüche als in der Stammanmeldung ein, muss er, um die Teilung wirksam werden zu lassen (§ 39 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PatG), die Anmeldegebühr nur in der Höhe nachentrichten, die für die Anspruchszahl in der Stammanmeldung maßgebend war. Die Erhöhung der Anspruchszahl bei der Teilung kann aber gemäß …

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