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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 45 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.

(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 PatG

43 Entscheidungen zitieren § 45 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 23.05.2013 – 20 W (pat) 28/09 · 20. Senat

    Leitsatz: Prüfungsbescheid in Nachanmeldung Anders als im Falle einer Teilanmeldung, die in der Verfahrenslage weitergeführt wird, in der sich zum Zeitpunkt der Ausscheidung die Stammanmeldung befand und infolgedessen die bis dahin erlassenen Bescheide auch als in der Teilanmeldung erlassen anzusehen sind, ist es im Rahmen einer völlig eigenständigen Anmeldung, die die innere Priorität einer Voranmeldung …
  • BPatG, Beschl. v. 15.11.2010 – 20 W (pat) 20/09 · 20. Senat

    Leitsatz: Zusatzanmeldung 1. Anders als in den Verfahren über Teilungs- oder Ausscheidungsanmeldungen haben Bescheide und Verwaltungsakte des Deutschen Patent- und Markenamts, die vor Einreichung einer Zusatzanmeldung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangen sind, keine Geltung für das Verfahren über die Zusatzanmeldung. 2. Es verletzt den Anspruch des Zusatzanmelders auf …
  • BPatG, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 W (pat) 13/21 · 9. Senat

    Beschwerdesache – „Trockenläuferpumpe mit Ringkondensator“ – zur notwendigen Konkretisierung der Begründung im Prüfungsbescheid - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 01.02.2019 – 23 W (pat) 53/17 · 23. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Mit akustischen Wellen arbeitendes Bauelement mit reduziertem Temperaturgang der Frequenzlage und Verfahren zur Herstellung" – zur Verletzung des rechtlichen Gehörs - Einführung einer neuen Druckschrift in der mündlichen Verhandlung - dem Vertreter der Anmelderin wurde …

  • BPatG, Beschl. v. 17.12.2018 – 11 W (pat) 24/14 · 11. Senat

    Leitsatz: Abgassteuersystem Eine Vorgabe, Patentansprüche müssten klar und deutlich formuliert sein, hat den Charakter einer materiellen Patenterteilungsvoraussetzung und stellt einen Eingriff in das durch Art. 14 GG zugunsten eines Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geschützte Recht auf das Patent dar. Weder das Deutschen Patent- und Markenamt noch das Bundespatentgericht sind befugt, sich über die …
  • BPatG, Beschl. v. 12.01.2016 – 23 W (pat) 9/14 · 23. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Halbleitermodul mit diskreten Bauelementen" – zum Zurückweisungsgrund der Nichtnennung der ermittelten Druckschriften – Erforderlichkeit der Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels

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