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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 34 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muß enthalten:

  • 1. den Namen des Anmelders;
  • 2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
  • 3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
  • 4. eine Beschreibung der Erfindung;
  • 5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.

(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(7) Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

Verweise

Rechtsprechung zu § 34 PatG

207 Entscheidungen zitieren § 34 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 07.04.2014 – 20 W (pat) 8/14 · 20. Senat

    Leitsatz: Elektronisches Steuergerät 1. Die Annahme der Prüfungsstelle, die Anmeldung weise einen Mangel gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG auf und sei damit unklar, genügt nicht der Begründungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG (vgl. auch 15 W (pat) 33/08). 2. Bei einer unsachgemäßen Übersetzung von Prioritätsunterlagen kommt der Zurückweisungsgrund der mangelnden Ausführbarkeit nach § 34 Abs. 4 PatG in …
  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2013 – 15 W (pat) 33/08 · 15. Senat

    Leitsatz: Batterieüberwachungsgerät 1. Der Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Er kann insbesondere nicht aus § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG abgeleitet werden. Der Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen ist aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, um den beanspruchten Gegenstand für die nachfolgende Überprüfung auf Patentfähigkeit …
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – X ZB 10/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Polierendpunktbestimmung 1. Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem …
  • BPatG, Beschl. v. 05.03.2020 – 7 W (pat) 1/19 · 7. Senat

    Leitsatz: MOSFET-Vorrichtung Die Bezeichnung der Erfindung ist gemäß § 10 Abs. 1 PatV am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG als Titel der Beschreibung anzugeben und stellt damit einen Teil der Beschreibung dar. Der Prüfer darf eine Änderung des Beschreibungstitels grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Anmelders vornehmen.
  • BPatG, Beschl. v. 18.04.2016 – 20 W (pat) 47/13 · 20. Senat

    Leitsatz: Elektronisches Gerät 1) Die inhaltlichen Anforderungen an die Beschreibung sind aus § 14 S. 2 PatG abzuleiten, wonach die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Die Beschreibung muss daher den Anmeldegegenstand klar und eindeutig schildern, d. h. aus ihr muss auch nachvollziehbar hervorgehen, was einerseits die Erfindung und andererseits eine …
  • BPatG, Urt. v. 20.10.2015 – 4 Ni 6/14 · 4. Senat

    Leitsatz: Verfahren zum Prüfen von Reifen 1. Wird im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht zur Verteidigung des Streitpatents ein Anspruchssatz aufgestellt, welcher neue nebengeordnete Ansprüche mit Unteransprüchen enthält, so begründet dies als solches – bei inhaltlich beschränktem Patentgegenstand – keine unzulässige Neugestaltung des Patents, sondern eine Selbstbeschränkung. 2. Diese …

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