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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 49a PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht.

(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.

(3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,

  • 1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;
  • 2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.

(5) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49a PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 49a PatG

5 Entscheidungen zitieren § 49a PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 11.12.2015 – 7 W (pat) 27/15 · 7. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Styrylpyridinderivate und ihre Verwendung zur Bindung und Abbildung von Amyloider Plaque" – zur Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats

  • BPatG, Beschl. v. 26.01.2012 – 15 W (pat) 36/08 · 15. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Sitagliptin" – zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein Arzneimittel bei einer negativen Laufzeit

  • BPatG, Beschl. v. 12.05.2011 – 15 W (pat) 24/07 · 15. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Tenofovir Disoproxil und die Salze, insbesondere das Fumarat, Hydrate, Tautomere und Solvate davon in Kombination mit weiteren therapeutischen Bestandteilen, insbesondere Emtricitabine" – ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - zu den Voraussetzungen für die …

  • BPatG, Beschl. v. 18.02.2010 – 15 W (pat) 36/08 · 15. Senat

    Leitsatz: Sitagliptin Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel erteilt werden, wenn der Zeitraum …
  • BPatG, Beschl. v. 07.12.2016 – 15 W (pat) 22/14 · 15. Senat

    Leitsatz: Trifloxystrobin Der Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikates kann auf Antrag des Inhabers analog § 64 Patentgesetz erfolgen.

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