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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 49 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.

(2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.

Rechtsprechung zu § 49 PatG

22 Entscheidungen zitieren § 49 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23 · 35. Senat

    Leitsatz: Antrieb für mobile Gegenstände Die Zurücknahme der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann bis zu dessen Eintragung (und nicht lediglich bis zur Verfügung der Eintragung) erklärt werden. Der Anmelder hat somit auch bis zum Ende einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG gewährten Aussetzung der Eintragung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Anmeldung weiterverfolgen möchte. …
  • BPatG, Beschl. v. 22.06.2022 – 23 W (pat) 2/22 · 23. Senat

    Patentbeschwerdesache - "Optoelektronische Vorrichtung" – Zur Frage der Rückzahlung der Beschwerdegebühr – Zur Frage der Patentfähigkeit

  • BPatG, Beschl. v. 05.03.2020 – 7 W (pat) 1/19 · 7. Senat

    Leitsatz: MOSFET-Vorrichtung Die Bezeichnung der Erfindung ist gemäß § 10 Abs. 1 PatV am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG als Titel der Beschreibung anzugeben und stellt damit einen Teil der Beschreibung dar. Der Prüfer darf eine Änderung des Beschreibungstitels grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Anmelders vornehmen.
  • BPatG, Beschl. v. 09.07.2018 – 7 W (pat) 11/18 · 7. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Tragfuß für eine Wanne" – Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss - Ersetzung des Begriffs ꞌAusrichtemittelꞌ durch den spezielleren Begriff ꞌVerdrehsicherungꞌ – fehlendes Einverständnis der Anmelderin - Verstoß gegen den Antragsgrundsatz und den Grundsatz des …

  • BPatG, Beschl. v. 06.07.2018 – 7 W (pat) 9/18 · 7. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Kühlmöbel und Verfahren zum Steuern eines Kühlmöbels" – Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss – zum Grundsatz der antragsgemäßen Patenterteilung

  • BPatG, Beschl. v. 29.10.2013 – 20 W (pat) 69/13 · 20. Senat

    Leitsatz: Modulanordnung 1. Wird die Zurückweisung einer Anmeldung am Ende einer Anhörung verkündet, ist im Rubrum des später erstellten schriftlich begründeten Beschlusses auf den am Ende der Anhörung verkündeten Beschluss der Prüfungsstelle Bezug zu nehmen, z.B.: „Die Prüfungsstelle für Klasse …. hat am Ende der Anhörung vom (Datum) … beschlossen: …(Tenor) …“. Das Datum des schriftlich begründeten …

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