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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 46 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

(2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 46 PatG

64 Entscheidungen zitieren § 46 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.02.2011 – X ZB 43/08 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Schweißheizung 1. Das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme auch dann zu widerrufen, wenn sein Gegenstand nicht patentfähig ist . 2a. Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende) . 2b. Hören die Prüfungsstelle im Erteilungs- oder die Patentabteilung im Einspruchsverfahren Verfahrensbeteiligte formlos …
  • BPatG, Beschl. v. 28.06.2016 – 23 W (pat) 11/15 (amtliche Veröffentlichung) · 23. Senat

    Leitsatz: Strombegrenzungsschaltung Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG in seiner durch Art. 1 Nr. 17 des „Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes“ (PatNovG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I Nr. 63 vom 24. Oktober 2013, S. 3830) geänderten Fassung sind die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes verpflichtet, in …
  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2010 – 23 W (pat) 15/09 (amtliche Veröffentlichung) · 23. Senat

    Leitsatz: "Dünnfilmmagnetspeichervorrichtung" Die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 PatG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wenn die Anmelderin substantiiert dargelegt hat, warum sie sich einem Anspruchsvorschlag der Prüfungsstelle nicht anschließen kann und sich in sachgerechter Weise mit den Darlegungen der Prüfungsstelle auseinandergesetzt hat, besteht …
  • BPatG, Beschl. v. 15.11.2010 – 20 W (pat) 20/09 (amtliche Veröffentlichung) · 20. Senat

    Leitsatz: Zusatzanmeldung 1. Anders als in den Verfahren über Teilungs- oder Ausscheidungsanmeldungen haben Bescheide und Verwaltungsakte des Deutschen Patent- und Markenamts, die vor Einreichung einer Zusatzanmeldung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangen sind, keine Geltung für das Verfahren über die Zusatzanmeldung. 2. Es verletzt den Anspruch des Zusatzanmelders auf …
  • BPatG, Beschl. v. 21.09.2021 – 18 W (pat) 13/20 (amtliche Veröffentlichung) · 18. Senat

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur direkten Herstellung von individuellen Lingualbrackets durch Selectives Laserschmelzen“ – zur Berücksichtigung von nach der Einspruchsfrist eingereichten Druckschriften

  • BPatG, Beschl. v. 18.05.2020 – 11 W (pat) 33/17 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Auslegung des Antrags auf Durchführung einer Anhörung

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