Zum Inhalt springen
Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 64 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 64 PatG

36 Entscheidungen zitieren § 64 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 20.10.2010 – 7 W (pat) 333/06 · 7. Senat

    Leitsatz: Vorrichtung zum Heißluftnieten 1. Auch das Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren kann sich in der Hauptsache erledigen; denn bei der Erledigung der Hauptsache handelt es sich um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der in allen Verfahrensarten zum Tragen kommen kann. 2. Erlischt das Patent infolge eines Patentverzichts oder der Nichtzahlung der Jahresgebühr nach § 20 Abs. 1 PatG …
  • BPatG, Urt. v. 06.02.2024 – 3 Ni 20/20 (EP) · 3. Senat

    Leitsatz: Quaternäre Zusammensetzungen auf Basis von Zirkonium-, Cer-, Yttrium- und Lanthanoxiden 1. Die Voraussetzung, der zufolge ein nach oben offener Bereich nicht ausführbar offenbart ist, wenn die Erfindung über die Eröffnung eines bestimmten Bereichs hinaus keine verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann ermöglicht, bei der Suche nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten den im Patent …
  • BPatG, Urt. v. 15.05.2018 – 4 Ni 12/17 · 4. Senat

    Leitsatz: Truvada 1. Art. 3 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (AM-VO) weist mit der Forderung für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ESZ), dass „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, ein eigenständiges Kriterium auf, für welches nicht nur eine am Schutzumfang des Patentanspruchs nach Art. 69 EPÜ orientierte Prüfung maßgeblich ist. …
  • BPatG, Beschl. v. 07.12.2016 – 15 W (pat) 22/14 · 15. Senat

    Leitsatz: Trifloxystrobin Der Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikates kann auf Antrag des Inhabers analog § 64 Patentgesetz erfolgen.
  • BGH, Urt. v. 13.09.2016 – X ZR 64/14 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Datengenerator 1. Verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren nur mit bestimmten Anspruchssätzen, rechtfertigt es die vollständige Nichtigerklärung des Patents, wenn es sich in keiner verteidigten Fassung als insgesamt rechtsbeständig erweist. Bei der Prüfung des Begehrens des Patentinhabers darf jedoch nicht am Wortlaut seiner Anträge gehaftet werden, sondern ist vom …
  • BPatG, Urt. v. 15.11.2022 – 5 Ni 42/21 (EP) · 5. Senat

    Patentnichtigkeitssache – „Schneidkörper“ – Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags einer Nichtigkeitsklägerin – Zu den Befugnissen des Klägers im Nichtigkeitsverfahren - Patentfähigkeit

Weitere Entscheidungen zu § 64 PatG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64 PatG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 PatG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten