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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 65 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".

(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.

(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.

(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 65 PatG

12 Entscheidungen zitieren § 65 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Urt. v. 28.06.2012 – 4 Ni 2/11 · 4. Senat

    Leitsatz: Vorschaltgerät 1. Die Beurteilung, ob der erkennende Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts dem Antrag einer Partei auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens folgt oder im Hinblick auf die eigene Sachkunde der nach § 65 Absatz 2 Satz 2 PatG in einem Zweig der Technik sachkundigen Mitglieder des Senats als nicht erforderlich ansieht, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen …
  • BGH, Beschl. v. 26.08.2014 – X ZB 19/12 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Kommunikationsrouter 1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen …
  • BPatG, Urt. v. 03.06.2014 – 3 Ni 8/13 · 3. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Dichtungsband und Verfahren zur Herstellung des Dichtungsbandes und seine Verwendung“ – zur Sachkunde der technischen Mitglieder des Senats - Beklagte hat zur Klage keinen Anlass gegeben - Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

  • BPatG, Beschl. v. 18.12.2012 – 10 W (pat) 7/10 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zum Verfahrenskostenhilfeantrag bei unstatthafter Klage vor dem BPatG

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 31/25 · 1. Zivilsenat

    Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts

  • EuGH, Urt. v. 08.09.2022 – C-399/21 · Neunte Kammer

    IRnova AB gegen FLIR Systems AB. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 24 Nr. 4 – Ausschließliche Zuständigkeiten …

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