Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 120 DRiG – Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.