Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 120a DRiG – Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
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