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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 71 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 71 PatG

Eine Entscheidung zitiert § 71 PatG.

  • BPatG, Beschl. v. 13.10.2010 – 26 W (pat) 136/09 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Anhängeetikett (dreidimensionale Marke)" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – Rückzahlung einer Beschwerdegebühr bei unterlassener Verbindung zweier Löschungsverfahren

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