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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 61 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat. In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,

  • 1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
  • 2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.

Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.

(4) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 61 PatG

63 Entscheidungen zitieren § 61 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – X ZB 1/18 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Gruppierungssystem 1. Der in § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG normierte Grundsatz, dass das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist, beansprucht auch für ein nachfolgendes, vom Patentinhaber eingeleitetes Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren Geltung. 2. Hat das Patentgericht ein Patent auf Beschwerde des Einsprechenden widerrufen, kann der Einsprechende dem …
  • BPatG, Beschl. v. 17.08.2011 – 7 W (pat) 130/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Unterseeboot 1. Das Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn der Einspruch allein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) gestützt wurde und der Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen hat. Gleichzeitig ist ein vorangegangener Beschluss, mit dem über den Einspruch befunden wurde, unter Heranziehung des …
  • BPatG, Beschl. v. 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12 · 19. Senat

    Leitsatz: Elektrischer Winkelstecker II 1. In den elektronisch geführten Schutzrechtsakten des Deutschen Patent- und Markenamts setzt die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 a.F. (jetzt Abs. 5) PatG ein - singuläres - elektronisches Beschluss-Urdokument …
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – X ZB 3/25 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Fructoseintoleranz 1. In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren darf die Ausführbarkeit der Erfindung nicht allein deshalb verneint werden, weil es an entsprechenden Beweismitteln fehlt. 2. Bei einem Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, muss sich aus den in der Anmeldung enthaltenen Informationen zumindest eine hinreichende Erwartung dafür …
  • BGH, Beschl. v. 26.06.2012 – X ZB 4/11 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Sondensystem 1. Hat das Patentgericht nach Erlöschen des Streitpatents festgestellt, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist, so liegt die für eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Einsprechenden erforderliche Beschwer vor, wenn dieser den Einspruch trotz des Erlöschens des Schutzrechts weiterverfolgt. 2. Ein Einspruchsverfahren ist für erledigt zu erklären, wenn der Patentinhaber auf …
  • BPatG, Beschl. v. 13.04.2011 – 21 W (pat) 308/08 · 21. Senat

    Leitsatz: Optische Inspektion von Rohrleitungen 1. Dass ein Einsprechender nach Erlöschen des Patents kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht hat, führt regelmäßig zur Erledigung des Einspruchsverfahrens. 2. Der Annahme einer Erledigung steht nicht entgegen, dass das Patent nicht widerrufen und damit das Ziel des Einspruchsverfahren nicht erreicht oder der Erteilungsbeschluss nicht mit Wirkung …

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